Gesundheitsgesetz

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311.1 Gesundheitsgesetz vom 28. Juni 1979 1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 4. April 1978 2 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 11 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890 3 , in...

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Auszug


Gesundheitsgesetz

311.1

Gesundheitsgesetz

vom 28. Juni 1979[1]

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 4. April 1978[2] Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung von Art. 11 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890[3], in Vollzug der eidgenössischen Gesundheitsgesetzgebung[4], [5]

als Gesetz:

I.

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Art. 1. 1 Dieses Gesetz regelt die öffentliche Gesundheitspflege und die Gesundheitspolizei.

2 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer, interkantonaler und kantonaler Erlasse.

Organe des Staates

a) Regierung

[6] 1 Der Regierung steht die oberste Leitung und Aufsicht zu.

2 Sie wählt:a) den Gesundheitsrat; b) ... c) die Spitalkommissionen der kantonalen psychiatrischen Dienste; d) die Vertretung des Staates in Aufsichtsorganen von privaten Spitälern und psychiatrischen Diensten, wenn eine Vertretung durch Beschluss des Grossen Rates, Stiftungsurkunde oder Vereinbarung vorgesehen ist.

b) Departement

[7] 1 Das zuständige Departement[8]:a) leitet und überwacht die öffentliche Gesundheitspflege und die Gesundheitspolizei; abis) wählt Amtsärzte in der erforderlichen Anzahl und bestimmt ihren Zuständigkeitsbereich; b) beaufsichtigt die Spitäler, die psychiatrischen Kliniken, die Heilstätten für Suchtkranke, die Laboratorien, die medizinischen Institute, die Ausbildungsstätten für medizinische Berufe und andere Berufe der Gesundheitspflege sowie die Personen, welche medizinische Berufe und andere Berufe der Gesundheitspflege ausüben; c) erteilt und entzieht die gesundheitspolizeilichen Bewilligungen, soweit nicht andere Organe zuständig sind; d) trifft zur Abwehr und Bekämpfu...

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