Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

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515.1 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt vom 1. Januar 1923 1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen, in Anwendung von Art. 30 bis 35 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 2 sowie von Art. 80 der...

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Auszug


Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

515.1

Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

vom 1. Januar 1923[1]

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen,

in Anwendung von Art. 30 bis 35 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914[2] sowie von Art. 80 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890[3] und in Ersetzung der Verordnung betreffend das kantonale Einigungsamt vom 1. März 1918[4],

nach Einsicht einer Botschaft des Regierungsrates vom 8. April 1922[5],

verordnet als Gesetz:

I.

Allgemeine Bestimmungen

[6] durch Vermittlungsversuche und Schiedssprüche zu schlichten.

2 Wo in diesem Gesetz von Arbeitnehmern gesprochen wird, sind darunter solche jeder Art und jeden Geschlechts verstanden.

[7]

2 Kollektivstreitigkeiten zivilrechtlicher Art können vom Einigungsamt nur behandelt werden, wenn und soweit beide Parteien das Einigungsamt als Vermittlungsstelle oder als Schiedsgericht[8] anrufen. Im übrigen bleibt die Zuständigkeit der...

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