Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen.

Gesetzessammlung des Kanton Schwyz › Schwyz

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Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen.

Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen 1

(Vom 15. Oktober 1970) 2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, auf den Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 3

1. Anwendungsbereich 1 Dieses Gesetz ist bei allen dem Volk zustehenden Wahlen und Abstimmungen in eidgenössischen, kantonalen, Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten, für welche das Urnensystem eingeführt ist, anwendbar. Abweichende Vorschriften des Bundesrechtes bleiben vorbehalten.

2 Für Abstimmungen und Wahlen, die in den Bezirken und Gemeinden offen durchgeführt werden, gelten die Bestimmungen der §§ 3-7 und 54, für geheime Wahlen und Abstimmungen an Bezirksgemeinden und Gemeindeversammlungen

überdies §§ 37 Abs. 1 Bst. b-g und 49 Abs. 1.

§ 2 4

2. Das Stimmrecht

§ 3

1. Grundsatz Das Stimmrecht wird in eidgenössischen Angelegenheiten durch die Bundesverfassung, in kantonalen, Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten durch die Kantonsverfassung bestimmt.

§ 4 5

2. Ausschluss vom Stimmrecht Vom Stimmrecht ist ausgeschlossen, wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche (Art. 369 ZGB) entmündigt ist.

§ 5 6

3. Stimmrechtsausübung 1 Das Stimmrecht wird am politischen Wohnsitz ausgeübt. Dieser befindet sich in der Gemeinde, wo die stimmberechtigte Person wohnt und angemeldet ist.

Fahrende stimmen in ihrer Heimatgemeinde.

2 Hinterlegt eine stimmberechtigte Person in einer Gemeinde statt des Heimatscheines einen Heimatausweis, erwirbt sie nur politischen Wohnsitz, wenn sie nachweist, dass sie am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist.

SRSZ 1.2.2009

120.100

3 Wechselt eine stimmberechtigte Person während der letzten vier Wochen vor einem Urnengang den politischen Wohnsitz, erhält sie am neuen Wohnsitz das Stimmmaterial für diesen Urnengang nur gegen den Na...

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