Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz.

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Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz.

Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz 1

(Vom 23. Mai 2007) 2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Gegenstand Dieses Gesetz regelt:

a) den Zugang zu amtlichen Dokumenten der Verwaltung;

b) das Bearbeiten von Personendaten durch öffentliche Organe.

§ 2

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Organe des Kantons, der Bezirke und Gemeinden, soweit sie hoheitlich handeln.

2 Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Erlasse, nach denen bestimmte Informationen als geheim gelten oder welche den Zugang zu amtlichen Akten oder das Bearbeiten von Personendaten abweichend regeln.

§ 3

Ausnahmen vom Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt nicht:

a) für die gerichtlichen Behörden;

b) für die Kantonalbank und andere Anstalten des Kantons, der Bezirke und Gemeinden, welche am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und nicht hoheitlich handeln;

c) für die Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften gemäss § 18 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch,3 für Flurgenossenschaften gemäss § 68 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch und für Wuhrkorporationen gemäss §§ 51 f. des Wasserrechtsgesetzes,4 soweit sie nicht in Erfüllung einer ihnen vom Kanton, von einer Gemeinde o...

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