Gesetz vom 7. November 2003 über die amtliche Vermessung (AVG)Inkrafttreten: 01.02.2004
Gesetzessammlung des Kanton Freiburg
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Gesetz vom 7. November 2003 über die amtliche Vermessung (AVG)Inkrafttreten: 01.02.2004
ASF 2003_161 Gesetz
vom 7. November 2003Inkrafttreten: ..............................über die amtliche Vermessung (AVG)Der Grosse Rat des Kantons Freiburggestützt auf Artikel 950 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und die Artikel 38–48 des Schlusstitels; gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV); gestützt auf die technische Verordnung vom 10. Juni 1994 über die amtliche Vermessung (TVAV); gestützt auf Artikel 208 des Einführungsgesetzes vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 16. April 2003; auf Antrag dieser Behörde,beschliesst:1. TITEL Allgemeine Bestimmungen 1. KAPITEL Zweck und Organe 1. ABSCHNITT Zweck Art. 1 Grundsatz 1 Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Beschaffung, die Verwaltung, die Nachführung und die Abgabe der Daten der amtlichen Vermessung für das gesamte Kantonsgebiet zu gewährleisten. 2 Es definiert die Modalitäten der amtlichen Vermessung, die von der Bundesgesetzgebung der Kompetenz der Kantone überlassen wurden. 3 Auf diesem Gebiet regelt es namentlich die Befugnisse: a) der patentierten Geometerinnen und Geometer nach Artikel 9; b) der amtlichen Geometerinnen und Geometer nach Artikel 32; c) der Aufbewahrungsgeometerinnen und –geometer nach Artikel 76. Art. 2 Begriff1 Als amtliche Vermessungen gelten die zur Anlage und Führung des Grundbuches vom Bund provisorisch oder definitiv anerkannten Vermessungen. 2 Die Daten der amtlichen Vermessung sollen als Grundlage für den Aufbau und den Betrieb von Landinformationssystemen dienen und für öffentliche und private Zwecke verwendet werden können.Art. 3 Inhalt 1 Bestandteile der amtlichen Vermessung bilden: a) die Fixpunkte und Grenzzeichen; b) die vom Bund und vom Staatsrat vorgesehenen Datenmodelle; c) der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zweck der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz; 2d) die technischen Dokumente; e) die nach alter eidgenössischer oder kantonaler Ordnung ausgeführten Bestandteile und Grundlagen der amtlichen Vermessung, insbesondere der Übersichtsplan.Die Durchführung der amtlichen Vermessung umfasst folgende Operationen: a) die Vermarkung; diese besteht aus: 1. der Grenzfeststellung, und 2. dem Anbringen der Grenzzeichen; b) die Parzellarvermessung; diese besteht aus: 1. der Erstellung der Fixpunkte; 2. der Erhebung der Bestandteile des Datenmodells; 3. der Katastererstellung; diese besteht aus der Erstellung des Plans und der technischen Dokumente, die für das Grundbuch bestimmt sind, insbesondere die Erstellung des Liegenschaftskatasters; c) die Erneuerung; d) die provisorische Numerisierung; e) die periodische Nachführung. 2. ABSCHNITT Kantonale OrganeArt. 4 Staatsrat und zuständige Direktion 1 Der Staatsrat übt die kantonale Oberaufsicht über die amtliche Vermessung aus. 2 Die Aufgaben, die das Gesetz auf dem Gebiet der amtlichen Vermessung dem Staat überträgt, fallen unter die Verantwortung der zuständigen Direktion 1) (Direktion). Diese verfügt zu diesem Zweck über ein spezialisiertes Amt.1)Heute: Finanzdirektion.Art. 5Spezialisiertes Amt1 Das spezialisierte Amt 1) (das Amt) führt die allgemeinen Aufgaben aus, die ihm von der Bundesgesetzgebung direkt übertragen werden. Im Besonderen sorgt es für: a) die Erstellung und den Unterhalt der kantonalen Vermessungsfixpunkte; b) die Erstellung und den ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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