Gesetz über Aktenführung und Archivierung

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147.1 Gesetz über Aktenführung und Archivierung vom 19. April 2011 1 Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 10. August 2010 2 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz: I. Allgemeine Bestimmungen Begriffe Art. 1. 1...

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Auszug


Gesetz über Aktenführung und Archivierung

147.1

Gesetz über Aktenführung und Archivierung

vom 19. April 2011[1]

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 10. August 2010[2]Kenntnis genommen und

erlässt

als Gesetz:

I.

Allgemeine Bestimmungen

Begriffe

Art. 1. 1 In diesem Erlass bedeuten:a) öffentliches Organ: Organ, Behörde oder Dienststelle von: 1. Kanton; 2. selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalt des Kantons; 3. Gemeinde; 4. selbständigem öffentlich-rechtlichem Gemeindeunternehmen; 5. Gemeindeverband und Zweckverband. Dem öffentlichen Organ sind ...

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