Gesetz vom 13. Oktober 2005 über den Tourismus (TG)Inkrafttreten: 01.01.2006

Auszug


Gesetz vom 13. Oktober 2005 über den Tourismus (TG)Inkrafttreten: 01.01.2006

ASF 2005_106 Gesetz

vom 13. Oktober 2005

Inkrafttreten: ..............................

über den Tourismus (TG)

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 57 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004; gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG); nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 9. Mai 2005; auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz will die Entwicklung und die Förderung des Freiburger Tourismus begünstigen. 2 Seine Ziele sind insbesondere: a) die wirtschaftliche Zukunft des Kantons durch die Entwicklung des Tourismus zu verbessern und zu diversifizieren; b) einen Tourismus von hoher Qualität zu fördern, der insbesondere mit den Anforderungen der Raumplanung sowie dem Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft vereinbar ist und sich nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung richtet; c) die Schätze der Natur, der Geschichte, der Kultur und der Traditionen des Kantons für den Tourismus zu nutzen; d) die Synergien zwischen dem Tourismus und den anderen Wirtschaftsaktivitäten, insbesondere jenen des Primärsektors, zu nutzen;

e) die Aufgaben der öffentlichen Körperschaften und der offiziellen Tourismusträger zu definieren; f) eine zweckmässige Organisation einzuführen, um die Tätigkeit der offiziellen Tourismusträger zu koordinieren; g) die Grundsätze und Bedingungen festzulegen, nach denen die offiziellen Freizeitwegnetze eingeteilt, verwaltet und für den Tourismus genutzt werden. Art. 2 Befugnisse a) Im Allgemeinen Die öffentlichen Aufgaben in Bezug auf den Tourismus werden zwischen dem Kanton, den Gemeinden und den offiziellen Tourismusträgern nach Artikel 6 Abs. 1 aufgeteilt. Art. 3

b) Kanton

Der Kanton hat insbesondere die Aufgabe: a) die Politik, die Planung und die Tätigkeit auf dem Gebiet der Tourismusförderung auf kantonaler Ebene festzulegen und umzusetzen; b) die Tät...

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