Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG)

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Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG)

Gesetz

über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit

(Polizeigesetz, PolG)

Vom 6. Dezember 2005

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 27 und 89 Abs. 2 lit. a der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980,beschliesst:

Erster Teil

Formelle und organisatorische Bestimmungen

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für die Kantonspolizei, die Gemeinden und ihre Polizeikräfte, die privaten Sicherheitsdienste, die Organe des Zivilschutzes und der Feuerwehr sowie für die von polizeilichen Massnahmen Betroffenen.

2 Die Bestimmungen über die polizeiliche Tätigkeit gelten für die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden, sofern das Gesetz keine Unterscheidung trifft oder sich die Unterscheidung nicht auf Grund der unterschiedlichen Aufgaben zwingend ergibt.

§ 2

Auftrag und Verantwortung

1 Der Kanton und die Gemeinden gewährleisten gemeinsam die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Polizeibereich.

2 Die Kantonspolizei nimmt die Führungsfunktion bei der allgemeinen Polizeitätigkeit im Kanton wahr. Sie kann zur Sicherstellung der Koordination und der einheitlichen Praxis der Polizeitätigkeit Weisungen erlassen.

3 Bei gemeinsamen Einsätzen von Kantonspolizei und Polizeikräften der Gemeinden liegen Verantwortung und Befehlsgewalt bei der Kantonspolizei.

§ 3

Aufgaben der Kantonspolizei

1 Die Aufgaben der Kantonspolizei sinda) die Sicherheits-, Verkehrs- und Verwaltungspolizei, soweit nicht die Zuständigkeit der Gemeinden nach § 4 vorliegt,

b) die Verhinderung von Straftaten,

c) die...

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