Gesetz über Referendum und Initiative

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125.1 Gesetz über Referendum und Initiative vom 27. November 1967 1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 25. Januar 1966 2 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 45 bis 49 und von Art. 114...

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Auszug


Gesetz über Referendum und Initiative

125.1

Gesetz über Referendum und Initiative

vom 27. November 1967[1]

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 25. Januar 1966[2] Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung von Art. 45 bis 49 und von Art. 114 bis 130 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890[3], des Grossratsbeschlusses betreffend teilweise Änderung der Kantonsverfassung zwecks Ermöglichung des Finanzreferendums (Nachtrag) vom 20. Januar 1924[4] und der Bundesgesetzgebung über Referendum und Initiative in eidgenössischen Angelegenheiten[5]

als Gesetz:

ERSTER TEIL:

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

[6]

2 Referendum und Initiative in den Gemeinden und in den öffentlich-rechtlichen Korporationen richten sich nach dem Gemeindegesetz[7], [8].

3 Für den katholischen und für den evangelischen Konfessionsteil gelten die von ihnen erlassenen Vorschriften.[9]

Erläuternder Bericht zu Abstimmungsvorlagen

a) Grundsatz

[10] 1 Der Kantonsrat gibt Verfassungsvorlagen, Gesetzen, Kantonsratsbeschlüssen und Stellungnahmen zu Initiativbegehren für die Volksabstimmung in der Regel einen erläuternden Bericht bei.

2 Der erläuternde Bericht enthält:a) eine Zusammenfassung des Inhalts der Vorlage und deren wesentliche Folgen; b) eine Stellungnahme des Kantonsrates; c) eine kurze Wiedergabe der Gegenargumente:1. von wesentlichen Minderheiten aus der Mitte des Kantonsrates; 2. in der Begründung von Referendumsbegehren, soweit sie auf den Bogen oder Karten aufgedruckt ist.

3 Der Kantonsrat kann den Erlass des erläuternden Berichtes dem Präsidium, [11] oder einer Kommission aus seiner Mitte[12] übertragen.

b) Initiativ- und Referendumsbegehren

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