Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR)

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Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR)

Verordnung

zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR)

Vom 25. November 1992

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 74 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 [1],beschliesst:

A. Ausübung des Stimmrechts

§ 1 [2]

Politischer Wohnsitz, Ausnahmen, Wechsel [3]

1 Einen politischen Wohnsitz im Sinne von § 4 des Gesetzes über die politischen Rechte, der nicht dem zivilrechtlichen entspricht, können insbesondere haben:a) Bevormundete;

b) Wochenaufenthalter, namentlich Studenten;

c) [4] Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft, die sich mit dem Einverständnis ihres Partners, auf richterliche Anordnung hin oder auf Grund unmittelbar gesetzlicher Befugnis mit der Absicht dauernden Verbleibens ausserhalb des gemeinsamen Haushaltes aufhalten.

§ 1a [6]

Personenbezeichnungen

Personenbezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich auf beide Geschlechter.

§ 1b [7]

Zuständigkeiten

1 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres ist das zuständige Departement gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte.

2 Die Staatskanzlei ist die zuständige Stelle gemäss § 20 Abs. 3 GPR.

B. Stimmregister

§ 2 [8]

Stimmregisterführer

Die Gemeinderäte haben eine Person zu bestimmen, welche das Stimmregister führt, die Wahlfähigkeitsausweise ausstellt und die Stimmrechtsbescheinigungen vornimmt.

...

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