Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel ...

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853.1 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) vom 17. November 1994 1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 6. Juli 1993 2 Kenntnis...

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Auszug


Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel ...

853.1

Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz)

vom 17. November 1994[1]

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 6. Juli 1993[2] Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel[3]

als Gesetz:

I.

Einleitung

Zweck

[4] 1 Der Staat sorgt für:a) Schutz, Aufbau und Verbesserung der Lebensräume der wildlebenden Säugetiere und Vögel; b) standortgerechte und funktionstüchtige Lebensgemeinschaften; c) Schutz wildlebender Tierarten; d) jagdliche Nutzung der Wildbestände; e) Beschränkung schädigender Einflüsse wildlebender Tiere; f) Aus- und Weiterbildung der Jäger, der Wildhutorgane und der Jagdaufseher.

2 Die politische Gemeinde wirkt mit. Sie bestimmt eine verantwortliche Stelle oder wenigstens eine verantwortliche Person.

Jagdregal

a) Kanton und Jagdpacht

[5] 1 Das Jagdregal steht dem Kanton zu.

2 Gegenstand sind die nach eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung jagdbaren und geschützten Tiere.

3 Für jagdbare Tiere überträgt der Kanton das Recht auf Jagd durch Jagdpacht (im Folgenden Pacht).

b) Jagdgebiet und Jagdreviere

[6] bezeichnet nach Anhören oder auf Begehren der politischen Gemeinde Jagd- und Nichtjagdgebiete in der Regel auf Pachtbeginn.

2 Das Jagdgebiet wird in Jagdreviere (im...

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