Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ...

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161.1 Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz) vom 7. Dezember 1959 1 Der Grosse Rat des Kantons...

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Auszug


Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ...

161.1

Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz)

vom 7. Dezember 1959[1]

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 6. Oktober 1958 Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung von Art. [2], in Anwendung von Art. 61 und 342, Abs. 1 des Obligationenrechtes vom 30. März 1911[3]

als Gesetz:

I.

Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten

Grundsatz

[4] 1 Der Staat, die Gemeinden, die übrigen öffentlich-rechtlichen ...

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