Gesetz über die Urnenabstimmungen

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125.3 Gesetz über die Urnenabstimmungen vom 4. Juli 1971 1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 28. Oktober 1969 2 Kenntnis genommen und erlässt in Anwendung von Art. 51, 81, 83 und 84 der Kantonsverfassung...

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Auszug


Gesetz über die Urnenabstimmungen

125.3

Gesetz über die Urnenabstimmungen

vom 4. Juli 1971[1]

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 28. Oktober 1969[2] Kenntnis genommen und

erlässt

in Anwendung von Art. 51, 81, 83 und 84 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890[3],

in Ausführung von Art. 3 bis 6 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934[4]

als Gesetz:

I.

Geltungsbereich

Abstimmungen

a) Grundsatz

[5] 1 Dieses Gesetz regelt:a) die eidgenössischen Volksabstimmungen, soweit die Bundesgesetzgebung nichts anderes vorschreibt; b) die kantonalen Volksabstimmungen; c) die Urnenabstimmungen der Gemeinden.

2 Abstimmungen im Sinne dieses Erlasses sind sowohl die Wahlen als auch die Entscheide über Sachvorlagen.

3 Die Wahlen der Kreisgerichte unterstehen den Vorschriften über die kantonalen Abstimmungen.

[6]

[7] 1 Politische Gemeinde und Spezialgemeinde können vereinbaren, Vorbereitung und Durchführung der Urnenabstimmungen der Spezialgemeinde ganz oder teilweise der politischen Gemeinde zu übertragen.

c) Konfessionsteile und Kirchgemeinden

[8] richten sich die Urnenabstimmungen im katholischen und im evangelischen Konfessionsteil sachgemäss nach den Vorschriften über die kantonalen Volksabstimmungen, in den Kirchgemeinden sachgemäss nach den Vorschriften über die Urnenabstimmungen in den Spezialgemeinden[9].

II.

Vorschriften für alle Urnenabstimmungen

1.

Organisation im allgemeinen

Gemeindeweise Durchführung

Art. 4. 1 Die eidgenössischen und die kantonalen Volksabstimmungen werden ...

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