Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

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Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

Gesetz

über die politischen Rechte

(GPR)

Vom 10. März 1992

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf §§ 59–65, 69 und 131 der Kantonsverfassung,beschliesst:

Erster Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen

A. Geltungsbereich

§ 1

Umschreibung

1 Dieses Gesetz gilt für die kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen an der Urne, die Wahlen in der Gemeindeversammlung sowie für die Ausübung des Referendums- und Initiativrechts in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. [1]

2 Vorbehalten bleiben die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Wahl des Grossen Rates [2] und der Gesetze über die Einwohnergemeinden [3] und über die Ortsbürgergemeinden [4].

3 Vorbehalten sind ferner die bundesrechtlichen Vorschriften über die Durchführung eidgenössischer Volksabstimmungen und der Nationalratswahlen sowie über die Ausübung des Referendums- und Initiativrechts in eidgenössischen Angelegenheiten. Enthält das Bundesrecht diesbezüglich keine Vorschriften, gilt kantonales Recht.

§ 2

Funktionen,

Bezeichnungen

Amts- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter.

B. Stimmrecht und Wählbarkeit

§ 3

Stimmrecht,

Stimmpflicht

1 Das Stimmrecht berechtigt und verpflichtet, an Wahlen, Abstimmungen und Gemeindeversammlungen teilzunehmen. Es berechtigt, Referendums- und Initiativbegehren zu unterzeichnen.

2 Die Stimmberechtigung richtet sich nach den Vorschriften der Kantonsverfassung.

§ 4

Ausübung des Stimmrechts, politischer Wohnsitz

1 Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt am politischen Wohnsitz. Dieser befindet sich in der Gemeinde, in welcher der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist.

2 Wer in einer Gemeinde statt des Heimatscheines einen Heimatausweis hinterlegt, erwirbt hier dann politischen Wohnsitz, wenn er nachweist, dass er am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist.

§ 5

Wählbarkeit

1 Wählbar ist, wer stimmberechtigt ist.

2 Gesetzliche Bestimmungen über besondere Wählbarkeitserfordernisse bleiben vorbehalten.

§ 6

Wahlfähigkeitsausweis, Stimmrechtsbescheinigung

Die Gemeinden haben die erforderlichen Wahlfähigkeitsausweise und die Stimmrechtsbescheinigungen kostenlos auszustellen.

C. Wahl- und Abstimmungsorganisation

§ 7

1. Stimmregister

1 Die Stimmberechtigten sind am politischen Wohnsitz in das Stimmregister einzutragen. Eintragungen und Streichungen sind von Amtes wegen vorzunehmen.

2 Vor einer Wahl, Abstimmung oder Gemeindeversammlu...

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