Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG)

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Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG)

Gesetz

über die Gebäudeversicherung

(Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG)

Vom 19. September 2006

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf §§ 55 Abs. 1 lit. f, 56, 93 Abs. 3 und 94 Abs. 3 der Kantonsverfassung,beschliesst:

1. Einleitung

§ 1

Zweck der Gebäudeversicherung

1 Die Aargauische Gebäudeversicherung sorgt für Verhütung und Abwehr von Schäden zum Schutz von Menschen, Tieren und Sachen.

2 Sie versichert die Gebäude auf dem Kantonsgebiet gegen Feuer- und Elementarschäden.

3 Ihre Tätigkeit folgt dem Grundsatz der Solidarität aller Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden.

§ 2

Rechtsform

Die Aargauische Gebäudeversicherung ist eine selbständige öffentliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.

§ 3

Schadenverhütung

1 Die Gebäudeversicherung unterstützt Massnahmen zur Verhütung oder Verminderung von Gefahren für Personen, Tiere und Sachen durch Feuer, Explosion und Elementarereignisse.

2 Sie erfüllt Aufgaben zum Schutz vor Feuer- und Explosionsschäden nach der Gesetzgebung über den vorbeugenden Brandschutz.

3 Sie wirkt mit bei der Vorbereitung raumplanerischer Massnahmen zum Schutz gegen Elementarschäden nach der Gesetzgebung über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen.

§ 4

Bevölkerungsschutz und allgemeine Schadenabwehr

1 Die Gebäudeversicherung ist Partnerin de...

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