Gesetz über den Feuerschutz

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871.1 Gesetz über den Feuerschutz vom 18. Juni 1968 1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung 2 vom 31. Oktober 1967 3 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz: I. Organisation 1. Politische Gemeinden Zuständigkeit...

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Auszug


Gesetz über den Feuerschutz

871.1

Gesetz über den Feuerschutz

vom 18. Juni 1968[1]

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung[2] vom 31. Oktober 1967[3] Kenntnis genommen

und erlässt als Gesetz:

I.

Organisation

1.

Politische Gemeinden

Zuständigkeit

Art. 1. 1 Der öffentliche Feuerschutz obliegt als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises den politischen Gemeinden, soweit er nach diesem Gesetz nicht Sache des Staates ist.

Zusammenarbeit von Gemeinden

[4].

2 Die Regierung[5] kann zwei oder mehrere Gemeinden verpflichten, bestimmte Aufgaben des Feuerschutzes gemeinsam zu erfüllen, wenn dadurch der Feuerschutz wesentlich verbessert wird.

Organisation des Feuerschutzes

a) Organe

Art. 3. 1 Feuerschutzorgane der Gemeinde sind:a) der Gemeinderat; b) die Feuerschutzkommission; c) der Feuerschutzbeamte; d) die Feuerschauer; e) die Kaminfeger; f) die Feuerwehr.

b) Gemeinderat

Art. 4. 1 Der Gemeinderat überwacht den öffentlichen Feuerschutz der Gemeinde. Er kann von den Feuerschutzorganen Berichte einholen und ihnen allgemeine Weisungen erteilen.

2 Dem Gemeinderat obliegen der Erlass der Vorschriften über die Organisation des Feuerschutzes in der Gemeinde, die Wahlen und der Abschluss von Vereinbarungen.

3 Der Gemeinderat kann sich durch Reglement weitere wichtige Aufgaben vorbehalten.

c) Feuerschutzkommission

Art. 5. 1 Der Gemeinderat bestellt eine Feuerschutzkommission von mindestens drei Mitgliedern. Dieser müssen der Feuerwehrkommandant und mindestens ein Mitglied des Gemeinderates angehören.

2 Der Feuerschutzkommission steht zuhanden des Gemeinderates das Vorschlagsrecht für die Ernennung des Feuerwehrkommandanten, des Feuerschutzbeamten, der Feuerschauer und der Kaminfeger zu.

3 Sie überwacht die Tätigkeit des Feuerschutzbeamten, der Feuerschauer, der Kaminfeger sowie der Feuerwehr und erteilt ihnen Weisungen.

d) Feuerschutzbeamter

Art. 6. 1 Dem Feuerschutzbeamten obliegt unter der Aufsicht und nach den Weisungen der Feuerschutzkommission d...

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