Gesetz über den Feuerschutz
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871.1 Gesetz über den Feuerschutz vom 18. Juni 1968 1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung 2 vom 31. Oktober 1967 3 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz: I. Organisation 1. Politische Gemeinden Zuständigkeit...
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Auszug
Gesetz über den Feuerschutz
871.1
Gesetz über den Feuerschutzvom 18. Juni 1968[1]Der Grosse Rat des Kantons St.Gallenhat von der Botschaft der Regierung[2] vom 31. Oktober 1967[3] Kenntnis genommenund erlässt als Gesetz:I. Organisation1. Politische GemeindenZuständigkeitArt. 1. 1 Der öffentliche Feuerschutz obliegt als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises den politischen Gemeinden, soweit er nach diesem Gesetz nicht Sache des Staates ist.Zusammenarbeit von Gemeinden[4].2 Die Regierung[5] kann zwei oder mehrere Gemeinden verpflichten, bestimmte Aufgaben des Feuerschutzes gemeinsam zu erfüllen, wenn dadurch der Feuerschutz wesentlich verbessert wird.Organisation des Feuerschutzesa) OrganeArt. 3. 1 Feuerschutzorgane der Gemeinde sind:a) der Gemeinderat; b) die Feuerschutzkommission; c) der Feuerschutzbeamte; d) die Feuerschauer; e) die Kaminfeger; f) die Feuerwehr. b) GemeinderatArt. 4. 1 Der Gemeinderat überwacht den öffentlichen Feuerschutz der Gemeinde. Er kann von den Feuerschutzorganen Berichte einholen und ihnen allgemeine Weisungen erteilen.2 Dem Gemeinderat obliegen der Erlass der Vorschriften über die Organisation des Feuerschutzes in der Gemeinde, die Wahlen und der Abschluss von Vereinbarungen.3 Der Gemeinderat kann sich durch Reglement weitere wichtige Aufgaben vorbehalten.c) FeuerschutzkommissionArt. 5. 1 Der Gemeinderat bestellt eine Feuerschutzkommission von mindestens drei Mitgliedern. Dieser müssen der Feuerwehrkommandant und mindestens ein Mitglied des Gemeinderates angehören.2 Der Feuerschutzkommission steht zuhanden des Gemeinderates das Vorschlagsrecht für die Ernennung des Feuerwehrkommandanten, des Feuerschutzbeamten, der Feuerschauer und der Kaminfeger zu.3 Sie überwacht die Tätigkeit des Feuerschutzbeamten, der Feuerschauer, der Kaminfeger sowie der Feuerwehr und erteilt ihnen Weisungen.d) FeuerschutzbeamterArt. 6. 1 Dem Feuerschutzbeamten obliegt unter der Aufsicht und nach den Weisungen der Feuerschutzkommission d...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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