Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz.

Gesetzessammlung des Kanton Schwyz › Schwyz

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Auszug


Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz.

Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz 1

(Vom 16. März 2005) 2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG)3 sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1966 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten

(KGSG),4 beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

1. Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt für den Bevölkerungsschutz sowie für den Zivilschutz im Besonderen:

a) die Aufgabenteilung zwischen Kanton, Gemeinden und Partnerorganisatio nen (Polizei; Feuerwehr; Gesundheitswesen; technische Betriebe; Zivilschutz);

b) die Organisation und die Finanzierung;

c) die Rechte und Pflichten Betroffener.

2 Für die Partnerorganisationen bleiben besondere Regelungen in den Erlassen des Kantons vorbehalten.

§ 2

2.Zusammenarbe...

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