Gesetz über den Bergbau

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852.1 Gesetz über den Bergbau vom 7. April 1919 1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen, nach Einsicht einer Botschaft des Regierungsrates vom 1. März 1918 2 , verordnet als Gesetz: I. Regal Art. 1. 1 Dem Staat allein steht das Recht zur Schürfung und...

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Auszug


Gesetz über den Bergbau

852.1

Gesetz über den Bergbau

vom 7. April 1919[1]

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen,

nach Einsicht einer Botschaft des Regierungsrates vom 1. März 1918[2],

verordnet als Gesetz:

I. Regal

[3] 3. der Salze und Phosphate, seltener Mineralien und Kristalle sowie von Gips, Talk, Asbest und Dolomit.

2 Die Ausbeutung von Torf fällt nicht unter das Regal. Sie hat in der Weise zu geschehen, dass keine bleibende Versumpfung des Bodens entsteht.

3 Der Regierungsrat ist ermächtigt, um der letzteren Vorschrift Nachachtung zu verschaffen, allfällig notwendig werdende allgemeine oder besondere Verfügungen zu erlassen.[4]

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