Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL)

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Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL)

Gesetz

über die Anstellung von Lehrpersonen

(GAL)

Vom 17. Dezember 2002

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 28 Abs. 3 und 75 Abs. 3 der Kantonsverfassung,beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt in Bezug auf das Personalrecht die Grundzüge der Rechtsverhältnisse zwischen dem Kanton, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den Lehrpersonen an Kindergärten, Volksschulen und kantonalen Schulen gemäss Schulgesetz vom 17. März 1981 [1], Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) vom 8. November 1983 [2] und Aargauischem Fachhochschulgesetz (AFHG) vom 27. Mai 1997 [3].

2 Der Grosse Rat kann den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Lehrpersonen an Bildungseinrichtungen ausdehnen, die anderen kantonalen Erlassen unterstehen.

§ 2

Personalpolitik

1 Der Regierungsrat erlässt ein Leitbild für die Personalpolitik. Dieses enthält unter anderem Grundsätze übera) die Ziele der Personalpolitik im Zusammenhang mit den übrigen Zielen des Kantons;

b) die Personalführung und Personalentwicklung;

c) die Umsetzung der Grundsätze der Gleichberechtigung und der Chancengleichheit der Lehrpersonen;

d) die Realisierung der Partnerschaft zwischen dem Kanton beziehungsweise den Gemeinden respektive den Gemeindeverbänden und den Lehrpersonen;

e) die betriebliche Aus-, Fort- und Weiterbildung;

f) die Beschäftigung und Eingliederung von Lehrpersonen mit Behinderungen.

§ 3

Anstellungsverhältnisse

1 Das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Lehrperson und dem Kanton oder der Gemeinde beziehungsweise dem Gemeindeverband als Arbeitgeberin beziehungsweise Arbeitgeber auf unbefristete oder befristete Dauer begründet.

2 Auf Verlangen der Lehrperson ist ein befristetes Anstellungsverhältnis, sofern es während 5 Jahren ohne Unterbruch bestand und weitergeführt würde, in ein unbefristetes umzuwandeln. Das Pensum des unbefristeten Anstellungsverhäl...

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