Gerichtsordnung.

Gesetzessammlung des Kanton Schwyz › Schwyz

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Auszug


Gerichtsordnung.

Gerichtsordnung 1

(Vom 10. Mai 1974)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 40 Buchstabe h der Kantonsverfassung,2 auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

I. Bestand und Zuständigkeit der Gerichte

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 3

Wahlvoraussetzungen 1 Als Richter wählbar sind in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigte Personen.

2 Gerichtspräsidenten sowie voll- und teilamtliche Richter müssen a) ein juristisches Studium mit einem Lizenziat oder Master einer schweizeri schen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines anderen Staates, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat, abgeschlossen haben, oder b) über ein Anwaltspatent verfügen.

3 Die nebenamtlichen Richter sollen über Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, welche für die Aufgabenerfüllung der Gerichte von Bedeutung sind.

§ 1a 4

Unvereinbarkeit 1 Die Mitglieder der Gerichte und die Gerichtsschreiber können nicht gleich-

zeitig dem Gemeinderat, dem Bezirksrat, dem Regierungsrat, dem Kantonsrat, der Staatsanwaltschaft, einer Untersuchungsbehörde desselben Gemeinwesens oder der oberen Gerichtsinstanz angehören.

2 Die Mitglieder und die Gerichtsschreiber des Kantons- und des Verwaltungsgerichts können nicht gleichzeitig bei der kantonalen Verwaltung beschäftigt sein.

3 Demselben Gericht können nicht gleichzeitig Personen als Richter oder Schreiber angehören, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen, im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind.

4 Die Parteivertretung vor Gericht ist den Richtern und Schreibern dieses Gerichts untersagt.

§ 2 5

Besetzung der Richterstellen 1 Die neu zu besetzenden Richterstellen sind öffentlich auszuschreiben.

SRSZ 1.2.2009

231.110

2 Das zuständige Gericht erstellt ein Anforderungsprofil mit den persönlichen und fachlichen Voraussetzungen, welche das neu zu wählende Mitglied erfüllen sollte. Dieses Anforderungsprofil wird den im Kantonsrat vertretenen politischen Parteien und auf Wunsch weiteren Interessenten abgegeben.

§ 3 6

Amtsdauer und Konstituierung 1 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre und beginnt nach den Erneuerungswahlen am 1. Juli.

2 Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.

3 Die Gerichte konstituieren sich selbst. Die Konstituierung und die Zuständigkeiten der einzelnen Kammern sind im Amtsblatt und im Staatskalender zu publizieren.

§ 4

Amtssitz 1 Der Amtssitz der kantonalen Gerichte befindet sich in Schwyz.

2 Die Bezirke bestimmen die Amtssitze der Bezirksgerichte.

§ 5

Kompetenzkonflikte 1 Zur BeurteiIung von Kompetenzstreitigkeiten, welche trotz Meinungsaustausch zwischen den in Frage kommenden Behörden nicht behoben werden können, sind zuständig:

a) der Kantonsrat für Konflikte zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten

(§ 39 der Kantonsverfassung) sowie für Konflikte zwischen Verwaltungsgericht und andern Gerichten oder selbstständigen Rekurskommissionen;

b) der Regierungsrat für Konflikte zwischen Verwaltungsbehörden;

c) das Verwaltungsgericht für Konflikte zwischen selbstständigen Rekurskom missionen und zwischen solchen und Verwaltungsbehörden;

d) das Kantonsgericht für Konflikte zwischen Zivil- und Strafgerichten;

e) der Staatsanwalt für Konflikte zwischen Strafuntersuchungsbehörden.

2 Entscheide über Kompetenzkonflikte sind endgültig.

§ 5a 7

B. Vermittler

§ 6 8

Amtskreis Jede politische Gemeinde wählt einen Vermittler und einen Stellvertreter.

§ 7 9

Aufgabe 1 In allen zivilrechtlichen Streitigkeiten handelt der Vermittler als Sühnebeamter, sofern nichts anderes bestimmt ist.

2 Ist e...

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