Gerichtsordnung

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941.21 Gerichtsordnung vom 19. April 1991 1 Das Kantonsgericht des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 44 und 99 des Gerichtsgesetzes 2 sowie Art. 307 des Zivilprozessgesetzes 3 als Gerichtsordnung: 4 A. Organisation I. Kreisgericht 5...

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Auszug


Gerichtsordnung

941.21

Gerichtsordnung

vom 19. April 1991[1]

Das Kantonsgericht des Kantons St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art. 44 und 99 des Gerichtsgesetzes[2] sowie Art. 307 des Zivilprozessgesetzes[3]

als Gerichtsordnung:[4]

A.

Organisation

I. [5]

Gesamtgericht

a) Befugnisse

[6] 1 Die zum Gesamtgericht vereinigten Kreisrichter:[7], üben die Befugnisse nach Art. [8] aus und holen die erforderliche Zustimmung des Kantonsgerichts ein.

2 Das Gesamtgericht teilt Beschlüsse dem Kantonsgericht mit.

b) Einberufung

[9] 1 Das Gesamtgericht wird einberufen:a) zu Beginn der Amtsdauer vom amtsältesten Kreisgerichtspräsidenten, bei gleichem Amtsalter mehrerer Präsidenten vom ältesten; b) während der Amtsdauer vom Geschäftsleiter.

2 Die Mehrheit der Mitglieder eines Kreisgerichts kann die Einberufung verlangen.

c) Verhandlungsgegenstände

Art. 3. 1 Mit der Einladung werden die Verhandlungsgegenstände bekanntgegeben.

2 Weitere Geschäfte können abschliessend behandelt werden, wenn alle Mitglieder einverstanden sind.

d) Beschlüsse

[10] 1 Das Gesamtgericht fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den der Geschäftsleiter gestimmt hat.

2 Der Sekretär hat beratende Stimme. Die übrigen Gerichtsschreiber können beigezogen werden.

e) Wahlen

Art. 5. 1 Jedes Mitglied kann geheime Wahl verlangen.

Verwaltungskommission

a) Bestand

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