Gerichtsgesetz

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941.1 Gerichtsgesetz vom 2. April 1987 1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 11. März 1986 2 und vom Bericht der vorberatenden Kommission für das Gerichtsgesetz vom 29. September 1986 3 Kenntnis genommen...

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Auszug


Gerichtsgesetz

941.1

Gerichtsgesetz

vom 2. April 1987[1]

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 11. März 1986[2] und vom Bericht der vorberatenden Kommission für das Gerichtsgesetz vom 29. September 1986[3] Kenntnis genommen und

erlässt

gestützt auf Art. 79 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890[4] und auf den Grossratsbeschluss betreffend teilweise Änderung der Kantonsverfassung (Nachtrag) vom 4. Februar 1912[5]

als Gesetz:

A.

Einleitung

Geltungsbereich

Art. 1. 1 Dieses Gesetz regelt die Organisation der Gerichte und enthält allgemeine Vorschriften über das Gerichtsverfahren.

2 Vorbehalten bleiben Vorschriften des Bundesrechts[6] und der Staatsverträge[7].

Andere Gesetze

[8] 1 Die Zuständigkeit der Gerichte, die Verfahrensarten und ergänzende Vorschriften zu diesem Erlass sind Gegenstand des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen vom 24. März 2000[9] sowie der Gesetzgebung über die Zivil-, die Straf- und die Verwaltungsrechtspflege.

2 Organisation, Zuständigkeit und Verfahren der Untersuchungs- und Anklagebehörden richten sich nach der Gesetzgebung über die Strafrechtspflege.

3 Das Datenschutzgesetz vom 20. Januar 2009[10] wird sachgemäss angewendet auf:a) rechtskräftig abgeschlossene Verfahren der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege; b) die Justizverwaltung; c) die Aufsicht über die Gerichte.

Gerichtskreise

[11] 1 Die Wahlkreise für den Kantonsrat[12] bilden die Gerichtskreise.

2 St.Gallen, Rorschach, Rheintal, See-Gaster, Toggenburg und Wil bilden je einen Gerichtskreis. Werdenberg und Sarganserland bilden zusammen einen Gerichtskreis.

B.

Organisation

I. [13]

1. [14]

Kreiseinteilung

[15] 1 Das Kreisgericht teilt den Gerichtskreis in Vermittlungskreise ein.

Vermittlerin oder Vermittler

[16] 1 Im Vermittlungskreis amten die Vermittlerin oder der Vermittler und die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter.

2 Sie üben die ausserordentliche Stellvertretung in den übrigen Vermittlungskreisen des Gerichtskreises aus.

2. [17]

Kreisgerichtspräsidentin oder Kreisgerichtspräsident

[18] 1 Die Präsidentin oder der Präsident des Kreisgerichtes ist Mitglied des Kreisgerichtes. Sie oder er amtet als:a) Präsidentin oder Präsident einer Abteilung; b) Einzelrichterin oder Einzelrichter; c) Familienrichterin oder Familienrichter.

2 Sie oder er ist hauptamtlich tätig.

Kreisgericht

[19] 1 Dem Kreisgericht gehören als Mitglieder in der erforderlichen Zahl an:a) hauptamtliche und fest angestellte nebenamtliche Richterinnen oder Richter; b) nebenamtliche Richterinnen oder Richter ohne feste Anstellung.

2 Das Kreisgericht ist in Abteilungen gegliedert. Es spricht Recht in der Besetzung von drei Mitgliedern. Kommt in Straffällen eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren in Betracht, spricht es Recht in de...

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