Gerichtsgesetz

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941.1 Gerichtsgesetz vom 2. April 1987 1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 11. März 1986 2 und vom Bericht der vorberatenden Kommission für das Gerichtsgesetz vom 29. September 1986 3 Kenntnis genommen...

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Auszug


Gerichtsgesetz

941.1

Gerichtsgesetz

vom 2. April 1987[1]

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 11. März 1986[2] und vom Bericht der vorberatenden Kommission für das Gerichtsgesetz vom 29. September 1986[3] Kenntnis genommen und

erlässt

gestützt auf Art. 79 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890[4] und auf den Grossratsbeschluss betreffend teilweise Änderung der Kantonsverfassung (Nachtrag) vom 4. Februar 1912[5]

als Gesetz:

A.

Einleitung

Geltungsbereich

[6] 1 Dieses Gesetz regelt die Organisation der Gerichte.

2 Vorbehalten bleiben Vorschriften des Bundesrechts und der Staatsverträge.

Andere Gesetze

[7] 1 Die Zuständigkeit der Gerichte und die Verfahrensarten sind Gegenstand der Gesetzgebung über die Zivil-, die Straf- und die Verwaltungsrechtspflege.

2 Organisation, Zuständigkeit und Verfahren der Untersuchungs- und Anklagebehörden richten sich nach der Gesetzgebung über die Strafrechtspflege.

3 Das Datenschutzgesetz vom 20. Januar 2009[8] wird sachgemäss angewendet auf:a) rechtskräftig abgeschlossene Verfahren der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege; b) die Justizverwaltung; c) die Aufsicht über die Gerichte.

Gerichtskreise

[9] 1 Die Wahlkreise für den Kantonsrat[10] bilden die Gerichtskreise.

2 St.Gallen, Rorschach, Rheintal, See-Gaster, Toggenburg und Wil bilden je einen Gerichtskreis. Werdenberg und Sarganserland bilden zusammen einen Gerichtskreis.

B.

Organisation

I. [11]

1. [12]

Kreiseinteilung

[13] 1 Das Kreisgericht teilt den Gerichtskreis in Vermittlungskreise ein.

Vermittlerin oder Vermittler

[14] 1 Im Vermittlungskreis amten die Vermittlerin oder der Vermittler und die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter.

2 Sie üben die ausserordentliche Stellvertretung in den übrigen Vermittlungskreisen des Gerichtskreises aus.

2. [15]

Kreisgerichtspräsidentin oder Kreisgerichtspräsident

[16]...

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