Botschaft zur Änderung des Gentechnikgesetzes (Verlängerung des GVO-Moratoriums in der Landwirtschaft)

Auszug


Botschaft zur Änderung des Gentechnikgesetzes (Verlängerung des GVO-Moratoriums in der Landwirtschaft)

09.056

Botschaft

zur Änderung des Gentechnikgesetzes

(Verlängerung des GVO-Moratoriums in der Landwirtschaft)

vom 1. Juli 2009

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin

Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen einen Entwurf zur Teilrevision des Gentechnikgesetzes mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

1. Juli 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Übersicht

Im Zentrum der Änderung des Gentechnikgesetzes, die der Bundesrat mit dieser Botschaft beantragt, steht die Verlängerung des GVO-Moratoriums in der Land-wirtschaft um weitere drei Jahre.

Im Gentechnikgesetz vom 21. März 2003 (GTG; SR 814.91) sollen zwei neue Bestimmungen eingeführt werden:

Hauptsächlich soll mit einer neuen Übergangsbestimmung des GTG das gemäss Artikel 197 Ziffer 7 der Bundesverfassung (BV; SR 101) geltende Moratorium für gentechnisch veränderte Organismen (GVO) in der Landwirtschaft um drei Jahre, d.h. bis zum 27. November 2013, verlängert werden. Mit der Verlängerung will der Bundesrat sicherstellen, dass das laufende Nationale Forschungsprogramm 59 über «Nutzen und Risiken der Freisetzung gentechnisch veränderter Pflanzen» (NFP 59) ohne übermässigen politischen Druck weitergeführt und abgeschlossen werden kann und dass für den allfälligen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Hinblick auf das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Pflanzen, Saatgut und Tieren in der Landwirtschaft die notwendigen wissenschaftlichen Entscheidgrundlagen vorliegen. Für die erforderliche Umsetzung der neuesten Forschungsergebnisse und die Beantwortung noch offener Fragen im Gentechnikrecht soll ausreichend Zeit zur Verfügung stehen. Nicht zuletzt will der Bundesrat auch dem Umstand Rechnung tragen, dass weder in der Landwirtschaft noch bei den Konsumentinnen und Konsumenten ein dringlicher Bedarf nach GVO im Lebensmittelbereich besteht.

Ausserdem soll das Einsprache- und Beschwerderecht im Rahmen der Bewilligungsverfahren für die Freisetzung von GVO und für das Inverkehrbringen von GVO zur bestimmungsgemässen Verwendung in der Umwelt neu auf Gesetzesstufe geregelt werden. Parallel dazu soll auch das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) angepasst werden.

Im Übrigen sollen die Systematik und Terminologie des neuen Strafensystems gemäss der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Änderung des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) in die Strafbestimmungen des GTG und des USG übertragen werden. Gleichzeitig sollen die Strafbestimmungen derjenigen Umweltgesetze, die dem neuen Strafensystem noch nicht entsprechen, angepasst werden.

5436

Botschaft

1 Ausgangslage

1.1 Gentechnik in der Schweiz

1.1.1 Gentechnik in geschlossenen Systemen

Die gentechnische Forschung hat in der Schweiz eine lange Tradition. Bereits in den 1970er-Jahren fanden an den Schweizer Hochschulen die ersten gentechnischen Veränderungen an Bakterien statt. Die Anzahl Projekte mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) hat seit dieser Zeit stetig zugenommen.

Seit den frühen 1980er-Jahren werden Projekte mit GVO in der Schweiz registriert. Ursprünglich nahm im Auftrag der Schweizerischen Akademie für Naturwissenschaften die Interdisziplinäre Schweizerische Kommission für biologische Sicherheit in Forschung und Technik (SKBS) diese Aufgabe wahr. Seit dem Inkrafttreten der Einschliessungsverordnung vom 25. August 1999 (ESV; SR 814.912) mü...

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