Botschaft zu einem Bundesbeschluss zur Genfer Akte des Haager Musterschutz-Abkommens und einem Bundesgesetz über den Schutz von Design

Auszug


Botschaft zu einem Bundesbeschluss zur Genfer Akte des Haager Musterschutz-Abkommens und einem Bundesgesetz über den Schutz von Design

00.018

Botschaft

zu einem Bundesbeschluss zur Genfer Akte

des Haager Musterschutz-Abkommens

und einem Bundesgesetz über den Schutz von Design

vom 16. Februar 2000

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zu einem Bundesbeschluss zur Genfer Akte des Haager Musterschutz-Abkommens sowie den Entwurf zu einem Bundesgesetz über den Schutz von Design mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

16. Februar 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Adolf Ogi

10902 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Übersicht

Das geltende Muster- und Modellgesetz (MMG; SR 232.12) datiert vom 30. März 1900 und wurde in den hundert Jahren seines Bestehens nur unwesentlich revidiert. Die Schweiz ist Mitglied verschiedener internationaler Abkommen auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts, insbesondere im Bereich des Muster- und Modellrechts. Obwohl deren Überarbeitung jeweils zu vereinzelten Anpassungen des schweizerischen Muster- und Modellrechts führte, genügt dieses den Anforderungen einer modernen Wirtschaft nicht mehr vollauf. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen haben sich seit Erlass des geltenden MMG grundlegend geändert. Standen um die Jahrhundertwende hauptsächlich die Interessen der Stickerei-, Uhrenindustrie und Buntweberei im Vordergrund, brachte die danach einsetzende Entwicklung der industriellen Produktegestaltung vielfältige Formen von Gebrauchsgegenständen mit sich. Diese Entwicklung hält weiter an. Die Produktausstattung hat immer mehr an Bedeutung gewonnen. Aufgrund der grossen Auswahl an qualitativ vergleichbaren Produkten tritt die Funktion vermehrt in den Hintergrund und der Kaufentscheid fällt in zunehmendem Mass aufgrund des Designs. Design ist heute ein wichtiges Marketinginstrument, mit dem sich die Unternehmen voneinander abzuheben versu-chen.

Ziel der vorliegenden Totalrevision ist es, einen zeitgemässen Designschutz zu ermöglichen, der den veränderten wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung trägt und die über Jahre von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf Gesetzesstufe verankert. Gleichzeitig sollen die unumstrittenen Vorteile des geltenden Gesetzes - beispielsweise das einfache und rasche Eintragungsverfahren - beibehalten werden. Der vorliegende Gesetzesentwurf (E/DesG) erfüllt ferner eine Reihe von Wünschen, die von Seiten der interessierten Kreise eingebracht wurden. Um eine einheitliche immaterialgüterrechtliche Gesetzgebung in der Schweiz sicherzustellen, wird entsprechend auf Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz vom

25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (PatG; SR 232.14), dem Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG; SR 232.11) sowie dem Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG; SR 231.1) geachtet. Da sich der Schutz von Design nicht auf eine rein nationale Sichtweise beschränken kann, werden zudem die wichtigsten internationalen Entwicklungen im Designrecht berücksichtigt (vgl. die Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen, der Vorschlag für eine Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, von der Kommission vorgelegt am 3. Dezember 1993, KOM (93) endg., sowie das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung der gewerblichen Muster und Modelle; Haager Musterschutz-Abkommen, HMA; SR 0.232.121).

Der vorliegende Entwurf eines Designgesetzes weist gegenüber dem geltenden MMG eine völlig neue Struktur auf. Ausserdem werden die herkömmlichen Begriffe "Muster" und "Modell" durch den zeitgemässeren Begriff "Design" ersetzt. Ferner wird - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts - neu neben dem bereits bestehenden Erfordernis der Neuheit, die Schutzvoraussetzung der Ei-

genart ins Gesetz aufgenommen. Neu wird im E/DesG der Schutzbereich eines Designrechts ausdrücklich geregelt: Der Schutz wird sich nicht mehr nur auf sklavische Nachahmungen erstrecken. Die maximale Schutzdauer eines Designs wird von 15 auf 25 Jahre erhöht. In Anlehnung an die Regelung im Patent- und Markenrecht wird ein Weiter- und Mitbenützungsrecht eingeführt. Die Gebühr für die erste Schutzperiode wird innert der vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (Institut) gesetzten Frist zu bezahlen sein. Neu werden unter Vorbehalt des Aufschubs der Veröffentlichung sämtliche eingetragenen Designs bildlich veröffentlicht. Anstelle der versiegelten Hinterlegung sieht der Entwurf die Möglichkeit vor, einen Aufschub der Veröffentlichung von bis zu 30 Monaten vom Hinterlegungsoder Prioritätsdatum an zu beantragen. Die Wiederherstellung wird durch den Rechtsbehelf der Weiterbehandlung bei Fristversäumnis ersetzt. Einen weiteren w...

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