Botschaft zur Genehmigung des CO2-Abgabesatzes für Brennstoffe
Bundesblatt Nr. 31, 9. August 2005 › Seccion Unica
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Botschaft zur Genehmigung des CO2-Abgabesatzes für Brennstoffe
05.057 Botschaft zur Genehmigung des CO2-Abgabesatzes für Brennstoffe vom 22. Juni 2005 Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesbeschlusses zur Genehmigung des Abgabesatzes der CO2-Abgabe auf Brennstoffen mit dem Antrag auf Zustimmung. Gleichzeitig beantragen wir, folgende parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben: 2001 P 01.3178 CO2-Gesetz. Flankierende Massnahmen. (N 5.10.01, Rechsteiner-Basel) 2001 P 01.3371 CO2-Gesetz. Entscheidungsbasis. (N 5.10.01, Leutenegger) 2004 M 03.3012 Berücksichtigung der Senken im Kyoto-Protokoll. (N 18.3.04, S 29.9.04, UREK-N) 2004 P 04.3316 Schliessung der CO2-Ziellücke. (S 29.9.04, Stähelin) Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung. 22. Juni 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Übersicht Zur Eindämmung der weltweiten Bedrohung durch eine gefährliche Klimastörung verabschiedete die internationale Staatengemeinschaft 1997 das Kyoto-Protokoll. Mit der Ratifizierung dieses Protokolls hat sich die Schweiz verpflichtet, die Emissionen aus sechs Treibhausgasen bis zum Zeitraum 2008-2012 um 8 Prozent unter das Niveau von 1990 zu senken. Seit dem Inkrafttreten des Kyoto-Protokolls am 16. Februar 2005 ist diese Verpflichtung verbindlich für die Schweiz. Wichtigste gesetzliche Grundlage für die Umsetzung des Kyoto-Protokolls ist das CO2-Gesetz, das seit dem 1. Mai 2000 in Kraft ist. Darin sind Reduktionsziele für die CO2-Emissionen aus fossilen Energien verankert. Als subsidiäre Massnahme zur Einhaltung der CO2-Ziele sieht das CO2-Gesetz die Einführung einer CO2-Abgabe vor. CO2-Perspektiven zeigen, dass die freiwilligen Anstrengungen der Wirtschaft und weitere umgesetzte Massnahmen nicht ausreichen, um die Reduktionsziele einzuhalten. Der Bundesrat hat deshalb am 23. März 2005 beschlossen, auf Brennstoffen eine CO2-Abgabe von 35 Franken pro Tonne CO2 zu erheben. Nach Artikel 7 Absatz 4 des CO2-Gesetzes muss dieser Abgabesatz von der Bundesversammlung genehmigt werden. Bei den Treibstoffen erhält der privatwirtschaftliche Klimarappen eine vorerst bis 2007 befristete Chance. Seine Wirkung hinsichtlich der Zielperiode 2008-2012 wird bis dahin überprüft. Zeigt es sich, dass er die erforderliche Wirkung nicht erbringen kann, so führt der Bundesrat auch auf Benzin eine CO2-Abgabe ein. Die CO2-Abgabe auf Brennstoffen und der Klimarappen sollen einen wesentlichen Beitrag leisten, um die Ziele des CO2-Gesetzes und des Kyoto-Protokolls zu erfüllen. Die CO2-Abgabe ist ein marktwirtschaftliches Lenkungsinstrument, das über Preisanreize den Verbrauch fossiler Brennstoffe senken soll. Bis zum Jahr 2010 wird eine CO2-Reduktionswirkung von 0,7 Millionen Tonnen CO2 erwartet. Die Einnahmen von rund 650 Millionen Franken pro Jahr werden der Bevölkerung gleichmässig über die Krankenversicherer und der Wirtschaft im Verhältnis zur AHV-Lohnsumme über die AHV-Ausgleichskassen zurückverteilt. Von der Abgabe stark betroffene Unternehmen können sich befreien lassen, wenn sie gegenüber dem Bund eine rechtlich verbindliche Verpflichtung zur Begrenzung der CO2-Emissionen abschliessen. Abgabesatz, -objekt, -erhebung, -befreiung und -rückverteilung sind in der Verordnung vom 22. Juni 2005 über die CO2-Abgabe geregelt. 4886 Inhaltsverzeichnis Übersicht 4886 1 Allgemeiner Teil 4888 1.1 Klimaerwärmung 4888 1.2 Internationaler Klimaschutz: Kyoto-Protokoll 4889 1.3 Die Umsetzung des Kyoto-Protokolls in der Schweiz 4890 1.3.1 Stand der Umsetzung 4890 1.3.2 Die weiteren Massnahmen zur Erfüllung des Kyoto-Protokolls 4892 1.3.3 Umgang mit Risiken der Zielverfehlung 4893 1.4 CO2-Abgabe auf Brennstoffen und Klimarappen 4894 1.5 Genehmigung des...
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