Botschaft zu den Rückversicherungsverträgen auf dem Gebiet der Exportrisikogarantie zwischen der Schweiz und Schweden sowie zwischen der Schweiz und Tschechien

Auszug


Botschaft zu den Rückversicherungsverträgen auf dem Gebiet der Exportrisikogarantie zwischen der Schweiz und Schweden sowie zwischen der Schweiz und Tschechien

9.2.1 Botschaft

zu den Rückversicherungsverträgen

auf dem Gebiet der Exportrisikogarantie zwischen der Schweiz und Schweden sowie zwischen der Schweiz und Tschechien

vom 14. Januar 2004

9.2.1.1 Allgemeiner Teil: Übersicht

Grössere Exportaufträge schweizerischer Unternehmen enthalten zunehmend Teiloder Zulieferungen aus dem Ausland. Für die von einem ausländischen Unterlieferanten stammenden Anteile erhält der Exporteur jedoch von jenem Drittland keine Versicherung, da er dort nicht niedergelassen ist. Seine eigene Exportkreditversiche-rung (EKV) gewährt ihm ebenfalls keine Versicherung, sofern der zulässige Auslandanteil überschritten wird. Der Unterlieferant seinerseits erhält von seiner EKV keine Versicherung, weil er als Unterlieferant keinen Zahlungsanspruch gegen den Käufer hat.

Um die internati...

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