Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Veterinärausschusses zur Änderung der Anlagen 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Auszug


Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Veterinärausschusses zur Änderung der Anlagen 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Originaltext

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Veterinärausschusses zur Änderung der Anlagen 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Abkommens

Angenommen am 23. Dezember 2008 Provisorisch angewendet ab 1. Januar 2009

Der Gemischte Veterinärausschuss,

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft1 über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend «Agrarabkommen»), insbesondere auf Anhang 11 Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Agrarabkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2) Nach Artikel 19 Absatz 1 des Anhangs 11 des Agrarabkommens prüft der Gemischte Veterinärausschuss alle Fragen, die sich in Zusammenhang mit Anhang 11 des Agrarabkommens und seiner Durchführung stellen, und nimmt die in diesen Anhang vorgesehenen Aufgaben wahr. Gemäss Artikel 19 Absatz 3 des Anhangs 11 des Agrarabkommens kann der Gemischte Veterinärausschuss die Anlagen des Anhangs 11 ändern und aktualisieren.

(3) Die Anlagen des Anhangs 11 des Agrarabkommens wurden erstmals durch den Beschluss Nr. 2/2003 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 25. November 20032 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 des Anhangs 11 des Abkommens geändert.

(4) Die Anlagen des Anhangs 11 des Agrarabkommens wurden zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2006 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 1. Dezember 20063 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Abkommens geändert.

1 SR 0.916.026.81

2 ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 27.

3 ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 91.

2008-2399 4875

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abk. mit der EG. AS 2009 Beschluss Nr. 1/2008

Unbeschadet der in den Anlagen 5 und 6 aufgeführten Vorschriften für Tierzuchtkontrollen verpflichten sich die schweizerischen Behörden, zu gewährleisten, dass die Schweiz bei ihren Einfuhren dieselben Bestimmungen einhält wie die der Richtlinie 94/28/EG des Rates.

Bei Schwierigkeiten wird auf Antrag einer der beiden Parteien der Gemischte Veterinärausschuss befasst.»

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abk. mit der EG. AS 2009 Beschluss Nr. 1/2008

Anhang IV

«Anlage 5

Lebende Tiere und deren Sperma, Eier und Embryonen: Grenzkontrollen und Kontrollgebühren

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen 2013 TRACES A. Rechtsvorschriften*

* Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist 2013 sofern nichts anderes angegeben ist 2013 als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Gemeinschaft Schweiz

Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63)

Anlage 5 zu Anhang 11 erhält folgende Fassung:

1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40)

2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401)

3. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916.443.10)

4. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.12)

5. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV) (SR 916.443.13)

6. Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) (SR 916.443.106)

7. Verordnung vom 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) (SR 916.443.14)

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abk. mit der EG. AS 2009 Beschluss Nr. 1/2008

B. Durchführungsbestimmungen

In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen bezieht die Kommission...

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