Gemeinsame Ausführungsordnung zur Fassung von 1999, der Fassung von 1960 und der Fassung von 1934 des Haager Abkommens (mit Gebührenverzeichnis)

Auszug


Gemeinsame Ausführungsordnung zur Fassung von 1999, der Fassung von 1960 und der Fassung von 1934 des Haager Abkommens (mit Gebührenverzeichnis)

Übersetzung1

Gemeinsame Ausführungsordnung zur Fassung von 1999, der Fassung von 1960 und der Fassung von 1934 des Haager Abkommens

Angenommen von der Versammlung des Haager Verbands am 30. September 2003 In Kraft getreten am 1. April 2004

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

Regel 1 Begriffsbestimmungen

1) [Abkürzungen] Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet

i) «Fassung von 19992», die am 2. Juli 1999 in Genf unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens;

ii) «Fassung von 19603», die am 28. November 1960 im Haag unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens;

iii) «Fassung von 19344», die am 2. Juni 1934 in London unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens;

iv) ein Begriff, der in der vorliegenden Ausführungsordnung verwendet wird, und auf den in Artikel 1 des Abkommens in der Fassung von 1999 verwiesen wird, hat dieselbe Bedeutung wie in diesem Abkommen;

v) «Verwaltungsvorschriften» die Verwaltungsvorschriften nach Regel 34;

vi) «Mitteilung» eine internationale Anmeldung oder einen Antrag, eine Erklärung, Aufforderung, Benachrichtigung oder Information, die sich auf eine internationale Anmeldung oder eine internationale Eintragung bezieht oder einer solchen beigefügt ist und in einer nach der vorliegenden Ausführungsordnung oder den Verwaltungsvorschriften zulässigen Weise an das Amt einer Vertragspartei, an das Internationale Büro, den Anmelder oder Inhaber gerichtet ist;

vii) «amtliches Formblatt» ein vom Internationalen Büro erstelltes Formblatt oder jedes Formblatt gleichen Inhalts und gleichen Formats;

viii) «Internationale Klassifikation» die durch das Abkommen von Locarno zur Errichtung einer internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle geschaffene Klassifikation;

ix) «vorgeschriebene Gebühr» die im Gebührenverzeichnis festgesetzte geltende Gebühr;

SR 0.232.121.42 1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2006 1375).

Gemeinsame Ausführungsordnung des Haager Abkommens AS 2006

g) Der internationalen Anmeldung kann eine Erklärung beigefügt sein, in welcher Informationen genannt werden, die nach Kenntnis des Anmelders für die Schutzfähigkeit des betreffenden gewerblichen Musters oder Modells von wesentlicher Bedeutung sind.

6) [Keine zusätzlichen Angaben] Enthält die internationale Anmeldung andere als die nach dem Abkommen in der Fassung von 1999, nach dem Abkommen in der Fassung von 1960, nach dem Abkommen in der Fassung von 1934, dieser Ausführungsordnung oder den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen oder zulässigen Angaben, so werden diese vom Internationalen Büro von Amtes wegen gestrichen. Sind der internationalen Anmeldung andere als die vorgeschriebenen oder zulässigen Unterlagen beigefügt, so kann das Internationale Büro über diese Unterlagen verfügen.

7) [Zugehörigkeit aller Erzeugnisse zu derselben Klasse] Alle Erzeugnisse, die die gewerblichen Muster oder Modelle darstellen, auf die sich eine internationale Anmeldung bezieht, oder für welche die gewerblichen Muster oder Modelle verwendet werden sollen, müssen derselben Klasse der Internationalen Klassifikation angehören.

Regel 8 Besondere Erfordernisse bezüglich des Anmelders

1) [Unterrichtung über besondere Erfordernisse]

a) Sieht das Recht einer durch das Abkommen in der Fassung von 1999 gebundenen Vertragspartei vor, dass ein Antrag auf Schutzerteilung für ein gewerbliches Muster oder Modell im Namen des Schöpfers des gewerblichen Musters oder Modells einzureichen ist, so kann diese Vertragspartei den Generaldirektor hiervon in einer Erklärung in Kenntnis setzen.

b) Die Erklärung nach Buchstabe a hat die Form und den zwingend vorgeschriebenen Inhalt einer Mitteilung oder eines Schriftstücks anzugeben, welche(s) für die Zwecke des Absatzes 2 erforderlich ist.

2) [Identität des Schöpfers und Übertragung der internationalen Anmeldung] Enthält eine internationale Anmeldung die Bestimmung einer Vertragspartei, welche die Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat,

i) so hat sie auch Angaben zur Identität des Schöpfers des gewerblichen Musters oder Modells zusammen mit einer Erklärung zu enthalten, welche den Erfordernissen nach Absatz 1 Buchstabe b entspricht, dass letzterer der Schöpfer des gewerblichen Musters oder Modells zu sein glaubt; die so als Schöpfer identifizierte Person gilt für die Zwecke der Bestimmung dieser Vertragspartei als Anmelder, unabhängig davon, wer nach Regel 7 Absatz 3 Ziffer i als Anmelder genannt ist;

ii) und ist die als Schöpfer identifizierte Person nicht die nach Regel 7 Absatz 3 Ziffer i als Anmelder genannte Person, so ist der internationalen Anmeldung eine Erklärung oder ein Schriftstück beizufügen, das den in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Erfordernis...

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