Gemeindegesetz

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151.2 Gemeindegesetz vom 21. April 2009 1 Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 11. März 2008 2 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich a) Grundsatz Art. 1. 1 Dieser...

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Auszug


Gemeindegesetz

151.2

Gemeindegesetz

vom 21. April 2009[1]

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 11. März 2008[2] Kenntnis genommen und

erlässt

als Gesetz:

I.

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

a) Grundsatz

Art. 1. 1 Dieser Erlass regelt die Grundzüge der Organisation und des Finanzhaushalts der Gemeinden sowie die politischen Rechte ihrer Bürgerschaft und die Aufsicht des Kantons über die Gemeinden.

2 Gemeinden sind:a) die politischen Gemeinden; b) die Schulgemeinden; c) die Ortsgemeinden und die ortsbürgerlichen Korporationen; d) die örtlichen Korporationen.

3 Für die Kirchgemeinden und die kirchlichen Korporationen gilt die besondere Gesetzgebung.

b) Spezialgemeinden

Art. 2. 1 Spezialgemeinden sind:a) die Schulgemeinden; b) die Ortsgemeinden; c) die ortsbürgerlichen Korporationen; d) die örtlichen Korporationen.

2 Bestand und Aufgaben der Schulgemeinden richten sich nach der Gesetzgebung über die Volksschulen.

Rechtsetzung

a) Arten

Art. 3. 1 Die Gemeinde setzt Recht durch die Gemeindeordnung sowie durch Reglemente und Vereinbarungen. Diese ordnen allgemein verbindlich Rechte und Pflichten der Gemeinde und der Bürgerinnen und Bürger sowie die Organisation der Behörden.

2 Die Gemeinde kann Benützungsgebühren festsetzen.

3 Sie kann für Übertretungen Busse oder in leichten Fällen Verwarnung vorsehen.

b) Genehmigung

Art. 4. 1 Das zuständige Departement genehmigt:a) die Gemeindeordnung; b) Vereinbarungen über Zweckverbände und Gemeindeverbände.

2 Die Genehmigung bewirkt Rechtsgültigkeit.

Amtliche Bekanntmachungen

a) im Allgemeinen

Art. 5. 1 Eine vorgeschriebene oder aus schutzwürdigen Interessen gebotene amtliche Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan.

2 Der Rat bestimmt als amtliches Publikationsorgan eine oder mehrere Zeitungen oder ein Mitteilungsblatt, das allen Haushalten zugestellt wird. Er kann amtliche Bekanntmachungen zusätzlich im Internet veröffentlichen.

b) Rechtsetzung

Art. 6. 1 Referendumsfrist, Abstimmungsergebnis, Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn von Gemeindeordnung, Reglementen und allgemein verbindlichen Vereinbarungen werden amtlich bekannt gemacht.

c) öffentliche Auflage

Art. 7. 1 Ist die öffentliche Auflage vorgeschrieben, werden Gegenstand, Ort und Dauer der Auflage sowie eine allfällige Rechtsmittelfrist amtlich bekannt gemacht.

Gemeindewappen

Art. 8. 1 Die politische Gemeinde führt ein Wappen.

2 Die Wappen werden in einem kantonalen Wappenverzeichnis aufgeführt.

Grenzbereinigungen

Art. 9. 1 Die Gemeinden können Grenzbereinigungen vereinbaren.

II.

Gemeinden

1.

Politische Gemeinden

Bestand

Art. 10. 1 Zahl und Namen der politischen Gemeinden werden im Anhang zu diesem Erlass aufgeführt.

Aufgabenübernahme

Art. 11. 1 Die politische Gemeinde übernimmt gegen Entschädigung die Aufgaben einer Spezialgemeinde, die von Gesetzes wegen erfüllt werden müssen und nicht gesetzlich zugewiesen sind, wenn die Spezialgemeinde sie ihr abtreten will. Bei Überschuldung kann die politische Gemeinde vorab Sanierungsmassnahmen verfügen.

2 Die politische Gemeinde kann Aufgaben einer örtlichen Korporation an sich ziehen, wenn ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder eine wirksame Aufgabenerfüllung es verlangen und die übrigen politischen Gemeinden im Korporationsgebiet zustimmen.

2.

Ortsge...

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