Verordnung vom 26. Februar 2008 zur Änderung des Reglements über die Gefangenen und Verwahrten der Anstalten von BellechasseInkrafttreten: 01.03.2008

Auszug


Verordnung vom 26. Februar 2008 zur Änderung des Reglements über die Gefangenen und Verwahrten der Anstalten von BellechasseInkrafttreten: 01.03.2008

ASF 2008_027 Verordnung

vom 26. Februar 2008

Inkrafttreten : 01.03.2008

zur Änderung des Reglements über die Gefangenen und Verwahrten der Anstalten von Bellechasse

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB) in der Fassung gemäss den Änderungen vom 13. Dezember 2002 und 24. März 2006; gestützt auf die Stellungnahme der Verwaltungskommission der Anstalten von Bellechasse; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Das Reglement vom 9. Dezember 1998 über die Gefangenen und Verwahrten der Anstalten von Bellechasse (SGF 341.1.12) wird wie folgt geändert: Titel Reglement über die Gefangenen der Anstalten von Bellechasse Art. 1 Abs. 1 und 3 1 Dieses Reglement bestimmt die Stellung: a) der gefangenen Personen im Vollzug einer Strafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme oder im vorzeitigen Vollzug einer Strafe oder Massnahme (die Insassen) in den Anstalten von Bellechasse (die Anstalten); b) der Besucher der Insassen. Für die im Heim Tannenhof gefangenen oder eingewiesenen Personen gelten ausserdem die Bestimmungen eines Hausreglementes.

Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches und der Spezialgesetze und -reglemente sowie des Konkordats über den ...

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