Gastwirtschaftsgesetz

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553.1 Gastwirtschaftsgesetz vom 26. November 1995 1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 25. Oktober 1994 2 Kenntnis genommen und erlässt gestützt auf Art. 31 Abs. 2 und Art. 32quater der Bundesverfassung...

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Auszug


Gastwirtschaftsgesetz

553.1

Gastwirtschaftsgesetz

vom 26. November 1995[1]

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 25. Oktober 1994[2] Kenntnis genommen und

erlässt

gestützt auf Art. 31 Abs. 2 und Art. 32quater der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874[3]

als Gesetz:

I.

Allgemeine Bestimmungen

1.

Geltungsbereich

Grundsatz

[4]

2 Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt:1. die Abgabe alkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle; 2. die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Genuss an Ort und Stelle, wenn der Betrieb wenigstens sechs Steh- oder Sitzplätze hat; 3. die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mi...

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