Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den SACU-Staaten
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 22, 3. Juni 2008 › Einzig › Freihandelsabkommen
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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den SACU-Staaten
Übersetzung1
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den SACU-Staaten2 Abgeschlossen am 7. August 2006 Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. März 20073 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 25. April 2007 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Mai 2008 Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft als Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (nachfolgend «die EFTA-Staaten» genannt) und die Republik Botsuana, das Königreich Lesotho, die Republik Namibia, die Republik Südafrika und das Königreich Swasiland, die zusammen die Südafrikanische Zollunion bilden (nachfolgend gemeinsam als «SACU» oder für sich als «die SACU-Staaten» bezeichnet), nachfolgend gemeinsam als «Vertragsparteien» bezeichnet, in Erwägung, dass die EFTA-Staaten und die SACU-Staaten ihre bestehenden Bande weiter zu festigen und auf Partnerschaft und Zusammenarbeit beruhende, enge und dauerhafte Beziehungen zu errichten wünschen; in Anerkennung der Anstrengungen der Regierungen der SACU-Staaten zur weiteren ökonomischen und sozialen Entwicklung für ihre Völker und der Bereitschaft der EFTA-Staaten, diesen Prozess zu unterstützen; eingedenk der Bedeutung, welche die Vertragsparteien den Grundsätzen und Regeln, die den internationalen Handel bestimmen, sowie der Notwendigkeit, diese transparent und nichtdiskriminierend anzuwenden, beimessen; in Beachtung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus ihrer Mitgliedschaft in der Welthandelsorganisation4 (nachfolgend als «die WTO» bezeichnet) sowie ihres Beitrags zur weiteren Festigung des multilateralen Handelssystems; in Anerkennung der besonderen Bedürfnisse und Interessen der SACU-Staaten als Entwicklungs- oder am wenigsten entwickelte Länder und dass solchen Bedürfnissen und Interessen bei den Reduktionsverpflichtungen gemäss Doha-Entwicklungsagenda durch weniger als volle Gegenseitigkeit Rechnung getragen wird; SR 0.632.311.181 1 Übersetzung des englischen Originaltextes. 2 Die Anhänge zum Abk. werden in der AS nicht veröffentlicht. Sie können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen oder auf der Internet-Seite des EFTASekretariats http://secretariat.efta.int in englischer Sprache konsultiert werden. 3 AS 2008 23094 SR 0.632.20 2006-3323 2311 Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den SACU-Staaten AS 2008 3. Bevor sie eine Schutzmassnahme ergreift, notifiziert eine Vertragspartei die anderen Vertragsparteien schriftlich über die geplante Massnahme. ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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