Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon (mit Anhängen)
Bundesblatt Nr. 7, 22. Februar 2005 › Seccion Unica
Angeknüpft als:Bundesblatt Nr. 7, 22. Februar 2005 › Seccion Unica
Angeknüpft als:Auszug
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon (mit Anhängen)
Übersetzung1 Freihandelsabkommen Anhang 2 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon Unterzeichnet in Montreux am 24. Juni 2004 Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden die EFTA-Staaten genannt) und die Republik Libanon (im Folgenden Libanon genannt), im Folgenden gemeinsam Parteien genannt: in Erwägung der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und Libanon bestehenden Bande, insbesondere der im Juni 1997 in Genf unterzeichneten Zusammenarbeitserklärung, und des Wunsches, diese Bande zu festigen und enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen; eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration innerhalb der Region Europa-Mittelmeer aktiv zu beteiligen, und in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten; unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur pluralistischen Demokratie auf Grundlage des Rechtsstaats, der Menschenrechte einschliesslich der Rechte der Angehörigen von Minderheiten sowie der Grundfreiheiten, und zu den politischen und wirtschaft-lichen Freiheiten gemäss ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte; in der Absicht, günstige Voraussetzungen zur Ausweitung und Diversifizierung des gegenseitigen Handels zu schaffen, sowie die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern; eingedenk der Mitgliedschaft der EFTA-Staaten in der Welthandelsorganisation (im Folgenden WTO genannt) sowie ihrer Verpflichtungen, die Rechte und und Pflichten zu befolgen, welche sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der WTO ergeben, einschliesslich der Prinzipien der Meistbegünstigung und der Inländerbehandlung, und eingedenk der Absicht Libanons, der WTO beizutreten; entschlossen, zur Stärkung des multilateralen Handelssystems beizutragen und ihre Beziehungen im Einklang mit den Grundsätzen der WTO in Richtung Freihandel auszubauen; 1 Übersetzung des englischen Originaltextes. Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon in der Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie die Parteien von ihren Verpflichtungen auf Grund anderer internationaler Verträge, insbesondere im Rahmen der WTO, entbindet; entschlossen, dieses Abkommen zu verwirklichen mit dem Ziel, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen in Übereinstimmung mit den Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen; ihre Bereitschaft bekundend, ihre wirtschaftlichen Beziehungen zu entwickeln und zu vertiefen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen; überzeugt, dass dieses Abkommen einen geeigneten Rahmen bildet für den Informations- und Meinungsaustausch über wirtschaftliche Entwicklungen und Handel; und ebenfalls überzeugt, dass dieses Abkommen günstige Voraussetzungen für die Förderung der gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen schaffen wird; haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen (im Folgenden «dieses Abkommen» genannt) abgeschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zielsetzung 1. Die EFTA-Staaten und Libanon errichten eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens, um die wirtschaftlichen Tätigkeiten auf ihren Hoheitsgebieten zu fördern, dadurch die Lebens- und Beschäftigungsbedingungen zu verbessern und zur wirtschaftlichen Integration Europa-Mittelmeer beizutragen. 2. Die Ziele dieses Abkommens, das auf den Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern sowie auf der Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte fusst, sind: (a) die Liberalisierung des Warenhandels in Übereinstimmung mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (nachstehend als GATT 1994 bezeichnet); (b) die schrittweise Schaffung eines für die Zunahme von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen förderlichen Rahmens; (c) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum; (d) die schrittweise Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens; und (e) die Förderung der harmonischen Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Parteien durch die Ausweitung des Handels und durch die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit. Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon Art. 2 Diesem Abkommen unterliegende Handelsbeziehungen Dieses Abkommen ist auf Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTAStaaten einerseits und Libanon andererseits anwendbar, nicht jedoch auf die Handelsbeziehungen zwis...
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Schweiz
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder