Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Singapur (mit Verständigungsprotokoll und Anhängen) Die Anhänge II-VII, X und XII sind in der AS nicht veröffentlicht.

Auszug


Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Singapur (mit Verständigungsprotokoll und Anhängen) Die Anhänge II-VII, X und XII sind in der AS nicht veröffentlicht.

Übersetzung1

Freihandelsabkommen Beilage 1

zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Singapur

Unterzeichnet in Egilsstadir, Island, am 26. Juni 2002

Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als «EFTA-Staaten» bezeichnet)

und

die Republik Singapur (nachfolgend als «Singapur» bezeichnet),

nachfolgend als «Vertragsparteien» bezeichnet,

eingedenk der zwischen Singapur und den EFTA-Staaten bestehenden wichtigen Bande und des gemeinsamen Willens, diese Bande durch die Schaffung einer Freihandelszone zu festigen und damit enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

mit dem Wunsch, durch die Beseitigung von Handelshemmnissen einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausbreitung des Welthandels zu leisten und eine engere internationale Zusammenarbeit zu fördern, insbesondere zwischen Europa und Asien;

entschlossen, auf ihren Gebieten einen erweiterten und sicheren Markt für Güter und Dienstleistungen zu errichten;

entschlossen, ein stabiles und berechenbares Umfeld für Investitionen zu errichten;

in der Absicht, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Firmen auf den Weltmärkten zu verbessern;

mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Arbeitsplätze und bessere Lebensbedingungen zu schaffen und durch die Ausweitung des Handels und der Investitionen ein hohes und stetig wachsendes Realeinkommen auf ihrem jeweiligen Territorium zu gewährleisten;

anerkennend, dass die Errungenschaften der Handelsliberalisierung nicht durch private, wettbewerbswidrige Praktiken beeinträchtigt werden dürfen;

in der Überzeugung, dass dieses Abkommen die Voraussetzungen schaffen wird, um die gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen auszubauen;

aufbauend auf ihren Rechten und Pflichten, welche sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation und der anderen darunter ausgehandelten Abkommen sowie anderer multilateraler und bilateraler Kooperationsinstrumente ergeben;

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur

anerkennend, dass die Handelsliberalisierung die optimale Nutzung der Weltressourcen in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung ermögli-chen soll, im Bestreben, die Umwelt zu erhalten und zu schützen,

haben zur Erreichung oben genannter Ziele folgendes Abkommen: (nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:

I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zielsetzung

1. Die EFTA-Staaten und Singapur errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.

2. Ziele dieses auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften basierenden Abkommens sind:

(a) die schrittweise und gegenseitige Liberalisierung des Warenhandels in Übereinstimmung mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom-mens (General Agreement on Tariffs and Trade, nachstehend als «GATT 1994» bezeichnet);

(b) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere im Zusammenhang mit den Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien;

(c) die Erreichung zusätzlicher, auf Gegenseitigkeit beruhender Liberalisierung der Märkte der Vertragsparteien für öffentliche Beschaffungen;

(d) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen in Übereinstimmung mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (General Agreement on Trade in Services, nachstehend als «GATS» bezeichnet);

(e) die gegenseitige Förderung von Investitionsmöglichkeiten und die Gewäh-rung eines beständigen Schutzes für Investoren und Investitionen;

(f) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes des geistigen Eigentums gemäss internationalen Standards; und

(g) auf diese Weise, durch den Abbau von Handels- und Investitionshemmnissen, einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten.

Art. 2 Räumlicher Anwendungsbereich

1. Unbeschadet von Anhang I ist dieses Abkommen anwendbar:

(a) auf die Landgebiete, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über dem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; sowie

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur

(b) ausserhalb der Hoheitsgewässer in Bezug auf Massnahmen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer Souveränitätsrechte oder Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht getroffen werden.

2. Anhang II ist in Bezug auf Norwegen anwendbar.

Art. 3 Umfang der unterstellten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

1. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf die Wirtschaftsund Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Singapur andererseits, nicht aber auf Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Sta...

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