Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

Auszug


Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

Übersetzung1

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

Abgeschlossen in Reykjavik am 24. Juni 2010 und in Lima am 14. Juli 2010 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. April 20112 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. April 2011 Für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 2011

Präambel

Die Republik Peru, (nachfolgend als «Peru» bezeichnet) einerseits,

und

Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als «EFTA-Staaten» bezeichnet)

andererseits, wobei jeder einzelne Staat als eine «Vertragspartei» und alle gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet werden:

entschlossen, die besonderen Bande der Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen ihnen zu festigen, und mit dem Wunsch, durch die Beseitigung von Handelshemmnissen einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten und eine weitere internationale Zusammenarbeit insbesondere zwischen Europa und Südamerika zu fördern;

eingedenk der zwischen Peru und den EFTA-Staaten bestehenden wichtigen Bande, insbesondere der in Genf am 24. April 2006 unterzeichneten gemeinsamen Zusammenarbeitserklärung, und mit dem Wunsch, diese Bande durch die Errichtung einer Freihandelszone zu festigen und damit enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zum Rechtsstaat, zu den Menschenrechten und den Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Grundsätze und Ziele der Charta der Vereinten Nationen3 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

in Anerkennung des Zusammenhangs zwischen guter Unternehmens- und Regierungsführung und nachhaltigem Wirtschaftswachstum und in Bekräftigung ihrer Unterstützung der Prinzipien der Unternehmungsführung des UN Global Compact und ihrer Absicht, Transparenz zu fördern sowie Korruption zu verhindern und zu bekämpfen;

aufbauend auf ihre jeweiligen Rechte und Pflichten, die sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als

SR 0.632.316.411 1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 AS 2011 2987

3 SR 0.120

Freihandelsabkommen zwischen Peru und den EFTA-Staaten AS 2011

zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199421, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.

Art. 2.13 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen22 (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen» bezeichnet) und aus den Entscheiden des WTO-Ausschusses für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen zur Anwendung des SPS-Übereinkommens ergeben. Für die Zwecke dieses Kapitels und für jegliche Mitteilung zwischen den Vertragsparteien zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Angelegenheiten werden die Begriffsbestimmungen von Anhang A des SPS-Übereinkommens sowie das Glossar der harmonisierten Begriffe der einschlägigen internationalen Organisationen angewendet.

2. Die Vertragsparteien arbeiten unbeschadet vom Recht, die zum Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze notwendigen Massnahmen zu ergreifen und ein angemessenes gesundheitspolizeiliches oder pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau zu erreichen, mit dem Ziel, den bilateralen Handel zu erleichtern, zusammen an der wirksamen Durchführung des SPS-Übereinkommens und der weiteren Bestimmungen in diesem Artikel.

3. Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 7 des SPS-Übereinkommens setzen die Vertragsparteien ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen in Kontroll-, Inspektions-, Genehmigungs- oder Bescheinigungszusammenhang nicht ohne wissenschaftliche Rechtfertigung zur Einschränkung des Marktzugangs an.

4. Die Vertragsparteien stärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu vergrössern und ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Systeme zu verbessern.

5. Peru und jeder EFTA-Staat arbeiten bei Bedarf bilaterale Abkommen aus, einschliesslich solcher zwischen ihren jeweiligen Regulierungsbehörden, um den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.

6. Die Vertragsparteien vereinbaren, bei Inkrafttreten dieses Abkommens Ansprechstellen für Notifikation und Informationsaustausch zu Belangen gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Themen zu bezeichnen und sich gegenseitig mitzuteilen.

7. Die Vertragsparteien setzen hiermit ein Forum für SPS-Sachverständige ein. Das Forum tritt auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen. Um eine effiziente Nut...

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