Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien (mit Verständigungsprotokoll, Anhängen und Vereinbarung) Die Anhänge I, II und V sind in der AS nicht veröffentlicht.

Auszug


Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien (mit Verständigungsprotokoll, Anhängen und Vereinbarung) Die Anhänge I, II und V sind in der AS nicht veröffentlicht.

Übersetzung1

Freihandelsabkommen

zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

Unterzeichnet am 21. Juni 2001

Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden EFTA-Staaten genannt)

und

die Republik Kroatien (im Folgenden Kroatien genannt),

im Folgenden gemeinsam Parteien genannt:

Eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration innerhalb Europas aktiv zu beteiligen, und in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten;

In Erwägung der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien bestehenden Bande, insbesondere der am 19. Juni 2000 in Zürich unterzeichneten Zusammenarbeitserklärung, und des Wunsches, diese Bande zu festigen und enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen;

Unter Bekräftigung der Verpflichtungen der EFTA Staaten und Kroatiens hinsichtlich des Stabilitätspakts für Südosteuropa sowie ihrer Bereitschaft zu dessen Unterstützung;

Unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur pluralistischen Demokratie auf Grundlage des Rechtsstaats, der Menschenrechte einschliesslich der Rechte der Angehörigen von Minderheiten und der Grundfreiheiten sowie eingedenk der Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen;

In der Absicht, günstige Voraussetzungen zu schaffen, um den gegenseitigen Handel auszuweiten und zu diversifizieren sowie die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern,

Eingedenk der gegenseitigen Rechte und Pflichten, die sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden WTO genannt) sowie aus weiteren Instrumenten multilateraler und bilateraler Zusammenarbeit ergeben;

Entschlossen, dieses Abkommen zu verwirklichen mit dem Ziel, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen in Übereinstimmung mit den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen;

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

Anhang 2

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

Ihre Bereitschaft bekundend, im Lichte aller massgeblicher Faktoren die Möglichkeit zu prüfen, ihre wirtschaftlichen Beziehungen zu entwickeln und zu vertiefen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen;

Überzeugt, dass dieses Abkommen günstige Voraussetzungen für die gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen schaffen wird;

Haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen (im Folgenden Abkommen genannt) abgeschlossen:

Art. 1 Zielsetzung

1. Die EFTA-Staaten und Kroatien errichten eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.

2. Die Ziele dieses Abkommens, das auf den Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern sowie auf der Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte fusst, liegen

(a) in der Förderung der harmonischen Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien durch die Ausweitung des gegenseitigen Handels, um damit in den EFTA-Staaten und in Kroatien den Aufschwung des Wirtschaftslebens, die Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen, die Steigerung der Produktivität sowie die finanzielle Stabilität in den EFTA-Staaten und in Kroatien zu begünstigen;

(b) in der Sicherstellung gerechter Wettbewerbsbedingungen im Handel zwischen den Parteien;

(c) in der Leistung eines Beitrags, durch die Beseitigung von Handelshemmnissen, zur europäischen Wirtschaftsintegration und zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels.

Art. 2 Geltungsbereich

1. Dieses Abkommen gilt:

(a) Für Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25-97 des Harmonisierten Systems (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren fallen, mit Ausnahme der im Anhang I aufgezählten Waren;

(b) für Fische und andere Meeresprodukte, wie im Anhang II bestimmt,

mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder Kroatien.

2. Kroatien und jeder einzelne EFTA-Staat haben bilaterale Vereinbarungen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen. Diese Vereinbarungen sind Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien.

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

Art. 3 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zollverwaltung

1. Anhang III legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest.

2. Anhang IV legt die Regeln für die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich fest.

Art. 4 Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung

1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien werden keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingefüh...

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