Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 25, 21. Juni 2011 › Einzig
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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten
Übersetzung1
Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten Abgeschlossen in Genf am 25. November 2008 Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. September 20092 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. Oktober 2009 Für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 2011 Präambel Die Republik Kolumbien (nachfolgend als «Kolumbien» bezeichnet) einerseits und die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als «EFTA-Staaten» bezeichnet) andererseits, wobei jeder einzelne Staat als eine «Vertragspartei» und alle gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet werden: entschlossen, die besonderen Bande der Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen ihnen zu festigen, und mit dem Wunsch, durch die Beseitigung von Handelshemmnissen einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten und eine weitere internationale Zusammenarbeit insbesondere zwischen Europa und Südamerika zu fördern; eingedenk der zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten bestehenden wichtigen Bande, insbesondere der in Bern am 17. Mai 2006 unterzeichneten gemeinsamen Zusammenarbeitserklärung, und mit dem Wunsch, diese Bande durch die Errichtung einer Freihandelszone zu festigen und damit enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zum Rechtsstaat, zu den Menschenrechten und den Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Grundsätze und Ziele der Charta der Vereinten Nationen3 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte; in Anerkennung des Zusammenhangs zwischen guter Unternehmens- und Regierungsführung und nachhaltigem Wirtschaftswachstum und in Bekräftigung ihrer Unterstützung der Unternehmensführungsprinzipien des UN Global Compact und ihrer Absicht, Transparenz zu fördern sowie Korruption zu verhindern und zu bekämpfen; SR 0.632.312.631 1 Übersetzung des englischen Originaltextes. 2 AS 2011 27433 SR 0.120 Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011 3. Unbeschadet vom Artikel 5 Absatz 7 des SPS-Übereinkommens setzen die Vertragsparteien im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen in Kontroll-, Inspektions-, Genehmigungs- oder Bescheinigungszusammenhang nicht ohne wissenschaftliche Rechtfertigung zur Einschränkung des Marktzugangs ein. 4. Die Vertragsparteien stärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu vergrössern und ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Systeme zu verbessern. 5. Kolumbien und jeder EFTA-Staat arbeiten bei Bedarf bilaterale Abkommen aus, einschliesslich solcher zwischen ihren jeweiligen Regulierungsbehörden, um den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. 6. Die Vertragsparteien vereinbaren, bei Inkrafttreten dieses Abkommens Ansprechstellen für Notifikation und Informationsaustausch zu Belangen gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Themen zu bezeichnen und sich gegenseitig mitzuteilen. 7. Die Vertragsparteien setzen hiermit ein Forum für SPS-Sachverständige ein. Das Forum tritt auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen. Um eine effiziente Nutzung der Ressourcen zu ermöglichen, bemühen sich die Vertragsparteien so weit als möglich, moderne technische Kommunikationsmittel wie elektronische Kommunikation, Video- oder Telefonkonferenzen einzusetzen oder es so einzurichten, dass die Treffen parallel zu den Sitzungen des Gemischten Ausschusses oder den entsprechenden SPS-Tagungen stattfinden. Das Forum soll unter anderem: (a) die Durchführung dieses Artikels überblicken und sicherstellen; (b) Massnahmen berücksichtigen, welche nach Ansicht einer Vertragspartei geeignet sind, den Marktzugang einer anderen Vertragspartei zu beeinträchtigen oder beeinträchtigt zu haben, um im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen angemessene und rechtzeitige Lösungen zu finden; (c) den Fortschritt bei Marktzugangsinteressen der Vertragsparteien beurteilen; (d) weitere Entwicklungen des SPS-Übereinkommens diskutieren; (e) die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus anderen internationalen Abkommen ergeben, beachten; und (f) nach Bedarf technische Sachverständigengruppen bilden. Art. 2.14 Technische Vorschriften 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die technischen Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse10 (nachfolgend als «TBT-Übereinkommen» bezeichnet), das hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird. 10 S...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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