Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Serbien
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 38, 28. September 2010 › Einzig › Freihandelsabkommen
Angeknüpft als:Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 38, 28. September 2010 › Einzig › Freihandelsabkommen
Angeknüpft als:Auszug
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Serbien
Übersetzung1
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Serbien Abgeschlossen in Genf am 17. Dezember 2009 Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. März 20102 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. April 2010 Für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Oktober 2010 Präambel Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als «die EFTA-Staaten» bezeichnet), einerseits, und die Republik Serbien (nachfolgend als «Serbien» bezeichnet), andererseits, nachfolgend jeder einzelne Staat als «Vertragspartei» und gemeinsam als «die Vertragsparteien» bezeichnet: in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen den EFTAStaaten einerseits und Serbien andererseits durch die Errichtung enger und dauerhafter Beziehungen zu festigen; eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration innerhalb der Region Euro-Mittelmeer aktiv zu beteiligen, und ihre Bereitschaft ausdrückend, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten und zu den politischen und wirtschaftlichen Freiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen3 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung, dem Schutz von Gesundheit und Sicherheit und zur Einhaltung der grundlegenden Rechte der Arbeiter, einschliesslich der Grundsätze der massgeblichen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisationen (IAO); mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und die Gesundheits- und Lebensbedingungen zu verbessern; SR 0.632.316.821 1 Übersetzung des englischen Originaltextes. Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Serbien AS 2010 7. Bei Beendigung der Massnahme beträgt der Zollansatz die Höhe, die ohne die Massnahme gegolten hätte. 8. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren der inländischen Wirtschaft einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei,...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Schweiz
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder