Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Albanien

Auszug


Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Albanien

Übersetzung1

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Albanien

Abgeschlossen in Genf am 17. Dezember 2009

Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. März 20102 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. April 2010 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. November 2010

Präambel

Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als «die EFTA-Staaten» bezeichnet), einerseits,

und die Republik Albanien (nachfolgend als «Albanien» bezeichnet), andererseits,

nachfolgend jeder einzelne Staat als «Vertragspartei» und gemeinsam als «die Vertragsparteien» bezeichnet:

in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen den EFTAStaaten einerseits und Albanien andererseits durch die Errichtung enger und dauerhafter Beziehungen zu festigen;

eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration innerhalb der Region Euro-Mittelmeer aktiv zu beteiligen, und ihre Bereitschaft ausdrückend, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten und zu den politischen und wirtschaftlichen Freiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen3 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung, dem Schutz von Gesundheit und Sicherheit und zur Einhaltung der grundlegenden Rechte der Arbeiter, einschliesslich der Grundsätze der massgeblichen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisationen (IAO)4;

mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und die Gesundheits- und Lebensbedingungen zu verbessern;

SR 0.632.311.231

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 AS 2010 4803

3 SR 0.120

4 SR 0.820.1

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Albanien AS 2010

8. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige Notmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren der inländischen Wirtschaft einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, unterrichtet umgehend die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss hiervon. Innert 30 Tagen nach Zeitpunkt der Notifi...

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