Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen

Auszug


Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen

Übersetzung1

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen

Abgeschlossen am 9. Oktober 2007

Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Dezember 20082 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juli 2009

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik, (nachfolgend die Vertragsparteien genannt),

in der Absicht, die in den letzten Jahren in ihrem Grenzgebiet zwischen den mit Polizei- und Zollaufgaben betrauten Dienststellen aufgenommene Zusammenarbeit auszubauen und zu intensivieren,

im Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien weiterzuentwickeln, um eine bessere Anwendung der Bestimmungen über den Personenverkehr sicherzustellen, ohne indessen die Sicherheit zu gefährden,

im Wunsch, mittels eines auf Zusammenarbeit basierenden Sicherheitssystems effizient gegen die grenzüberschreitenden Gefahren sowie gegen die internationale Kriminalität vorzugehen,

im Bestreben nach einer weiteren Erleichterung der Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen,

in Anbetracht des Abkommens vom 1. August 19463 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Grenzverkehr,

in Anbetracht der Vereinbarung vom 15. April 19584 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Arbeitskräfte im kleinen Grenzverkehr,

in Anbetracht des Abkommens vom 28. September 19605 zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinander liegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt,

in Anbetracht des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 und seiner Umsetzungstexte,

SR 0.360.349.1 1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2009 3663).

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei und Zollsachen. AS 2009 Abk. mit Frankreich

unter gleichzeitiger Benutzung von Standardfahrzeugen ohne die oben genannten Kennzeichnungen ist verboten;

b. die nacheilenden Beamten melden sich nach Beendigung der Nacheile bei den örtlich zuständigen Dienststellen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie gehandelt haben, und erstatten Bericht; auf Ersuchen dieser Dienststellen sind sie verpflichtet, sich bis zur Klärung des Sachverhalts bereitzuhalten; dies gilt auch, wenn die verfolgte Person nicht festgenommen werden konnte;

c. bei grenzüberschreitender Nacheile, die durch dieses Abkommen geregelt wird, ist die Benutzung von Luft- und Wasserfahrzeugen entsprechend dem Recht der jeweiligen Vertragspartei erlaubt; eine technische Vereinbarung regelt die Modalitäten.

Im Übrigen gilt Artikel 12 Absatz 6 mit Ausnahme von Buchstabe c sinngemäss.

8. Eine Person, die nach Beendigung einer Nacheile von den örtlich zuständigen Dienststellen festgenommen wird, kann ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit zum Zweck der Einvernahme festgehalten werden; es gelten diesbezüglich die Rechtsbestimmungen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Festnahme stattgefunden hat. Hat diese Person nicht die Staatsangehörigkeit der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie festgenommen wurde, so wird sie spätestens sechs Stunden nach ihrer Festnahme freigelassen, wobei die Stunden zwischen Mitternacht und neun Uhr nicht mitzählen, es sei denn, die örtlich zuständigen Dienststellen erhalten eine Mitteilung, die 2013 gleich in welcher Form 2013 ein Ersuchen um v...

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