Verordnung der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft vom 13. Mai 2009 über die Organisation und die Arbeitsweise des Jugendrates
Gesetzessammlung des Kanton Freiburg
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Verordnung der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft vom 13. Mai 2009 über die Organisation und die Arbeitsweise des Jugendrates
ASF 2009_060 Verordnung
vom 13. Mai 2009Inkrafttreten: 01.05.2009über die Organisation und die Arbeitsweise des JugendratesDie Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaftgestützt auf die Artikel 15 ff. des Jugendgesetzes (JuG) vom 12. Mai 2006; in Erwägung: Gemäss den Artikeln 15 ff. des JuG hat der Jugendrat in erster Linie die Aufgabe, die Jugend bei den politischen Behörden und den Verwaltungsbehörden zu vertreten. Es ist daher angebracht, seine Organisation und seine Arbeitsweise zu regeln. Im Einvernehmen mit der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, der Direktion für Gesundheit und Soziales und der Volkswirtschaftsdirektion,beschliesst:1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Organisation und die Arbeitsweise des Jugendrates (der Rat). 2 Sie legt ferner die jeweiligen Zuständigkeiten des Rates und seiner Organe s...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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