Verordnung zum Forschungsgesetz (Forschungsverordnung)

Auszug


Verordnung zum Forschungsgesetz (Forschungsverordnung)

Verordnung zum Forschungsgesetz

(Forschungsverordnung) Änderung vom 24. November 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Forschungsverordnung vom 10. Juni 19851 wird wie folgt geändert:

Titel

Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz (Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG)

Ingress gestützt auf die Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe d und 32 des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 19832 (FIFG),

Ersatz eines Ausdrucks

In der ganzen Verordnung werden die Kurzbezeichnung «Gesetz» und die Abkürzung «FG» durch die Abkürzung «FIFG» ersetzt.

Art. 10 Abs. 7 Bst. d

7 Das EDI und das EVD können wissenschaftlichen Institutionen, namentlich den kantonalen Universitäten und den Fachhochschulen, im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge gewähren für ihre Bemühungen um die Valorisierung des Wissens und um den Technologie- und Wissenstransfer; sie können diese Bemühungen mit weiteren Massnahmen unterstützen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

d. Das zuständige Departement schliesst mit der begünstigten Institution eine...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen