Fischereiverordnung

Gesetzessammlung des Kanton Aargau › Aargu

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Fischereiverordnung

Fischereiverordnung

Vom 26. September 1977

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 22 des Gesetzes vom 15. Mai 1862 über die Ausübung der Fischerei [1],beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

1 Die fischereirechtlichen Bestimmungen von Bund und Kanton gelten für die oberirdischen Gewässer des Aargaus.

2 Nach Massgabe des Bundesrechts ausgenommen sind künstlich angelegte Weiher, in die Fische oder Krebse auf natürlichem Wege nicht gelangen können.

3 Vorbehalten bleiben Vereinbarungen mit anderen Kantonen oder Staaten, zurzeit insbesondere die Übereinkunft vom 18. Mai 1887 [2] zwischen der Schweiz, Baden und Elsass-Lothringen über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen, die Übereinkunft vom 9./17. August 1976 [3] zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn betreffend die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit diese die Grenze zwischen den genannten Kantonen bildet, und die Übereinkunft vom 25. Juni/11. Juli 1894 [4] zwischen den Kantonen Aargau und Luzern betreffend den Fischfang im Hallwilersee.

§ 1a [5]

Funktions-, Berufs- und Personenbezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Berufs- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

§ 2

Fischereiregal

Das staatliche Fischereirecht erstreckt sich auf die oberirdischen öffentlichen Gewässer, wie sie das kantonale Baugesetz vom 2. Februar 1971 [6] definiert.

§ 2a [7]

SachkundeNachweis

1 Für den Erwerb einer Fischereiberechtigung ist ein Nachweis über ausreichende Kennt...

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