Fischereiverordnung
Gesetzessammlung des Kanton Aargau › Aargu
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Fischereiverordnung
FischereiverordnungVom 26. September 1977Der Regierungsrat des Kantons Aargau,gestützt auf § 22 des Gesetzes vom 15. Mai 1862 über die Ausübung der Fischerei [1],beschliesst:A. Allgemeine Bestimmungen§ 1Geltungsbereich1 Die fischereirechtlichen Bestimmungen von Bund und Kanton gelten für die oberirdischen Gewässer des Aargaus.2 Nach Massgabe des Bundesrechts ausgenommen sind künstlich angelegte Weiher, in die Fische oder Krebse auf natürlichem Wege nicht gelangen können.3 Vorbehalten bleiben Vereinbarungen mit anderen Kantonen oder Staaten, zurzeit insbesondere die Übereinkunft vom 18. Mai 1887 [2] zwischen der Schweiz, Baden und Elsass-Lothringen über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen, die Übereinkunft vom 9./17. August 1976 [3] zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn betreffend die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit diese die Grenze zwischen den genannten Kantonen bildet, und die Übereinkunft vom 25. Juni/11. Juli 1894 [4] zwischen den Kantonen Aargau und Luzern betreffend den Fischfang im Hallwilersee.§ 1a [5]Funktions-, Berufs- und PersonenbezeichnungenDie in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Berufs- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.§ 2FischereiregalDas staatliche Fischereirecht erstreckt sich auf die oberirdischen öffentlichen Gewässer, wie sie das kantonale Baugesetz vom 2. Februar 1971 [6] definiert.§ 2a [7]SachkundeNachweis1 Für den Erwerb einer Fischereiberechtigung ist ein Nachweis über ausreichende Kennt...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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