Reglement der Interkantonalen Kommission für die Fischerei im Neuenburgersee vom 24. April 2009 über die Ausübung der Fischerei im Neuenburgersee in den Jahren 2010, 2011 und 2012

Auszug


Reglement der Interkantonalen Kommission für die Fischerei im Neuenburgersee vom 24. April 2009 über die Ausübung der Fischerei im Neuenburgersee in den Jahren 2010, 2011 und 2012

ASF 2009_083 Reglement

vom 24. April 2009

Inkrafttreten: 01.01.2010

über die Ausübung der Fischerei im Neuenburgersee in den Jahren 2010, 2011 und 2012

Die Interkantonale Kommission für die Fischerei im Neuenburgersee

gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei; gestützt auf die eidgenössische Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei; gestützt auf die eidgenössische Tierschutzverordnung vom 23. April 2008; gestützt auf das Konkordat vom 19. Mai 2003 über die Fischerei im Neuenburgersee; gestützt auf das Ausführungsreglement vom 24. April 2009 zum Konkordat über die Fischerei im Neuenburgersee;

erlässt folgende Bestimmungen:

1. KAPITEL Fanggeräte für die Berufsfischerei Art. 1 Spezialberufspatent 1 Die Inhaber eines Patents B dürfen höchstens die Hälfte der in den Artikeln 4–10 und 12–14 bewilligten Fischereigeräte verwenden. 2 Sie dürfen keine Zugnetze verwenden. 3 Sie dürfen höchstens die Hälfte der Netze verwenden, die höher als 2 m sind. Ist die Anzahl der Geräte ungerade, so wird sie aufgerundet. Sie dürfen jedoch die ganze Zahl der frei treibenden Schwebnetze verwenden, die den Inhabern eines Patents A bewilligt werden.

Art. 2 Zugnetz 1 Nur die Inhaber des Patents A dürfen das Zugnetz verwenden. 2 Die Arme des Zugnetzes dürfen nicht mehr als 130 m lang sein. Jegliche Vorrichtung, mit der das Zugnetz unten geschlossen werden kann, ist verboten. Die Mindestmaschenweite beträgt 35 mm für den sackförmigen Teil. 3 Das Zugnetz muss unmittelbar nach dem Setzen gehoben werden; es darf nicht geschleppt werden. 4 Die Verwendung des Zugnetzes ist verbo...

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