Reglement der Interkantonalen Kommission für die Fischerei im Murtensee vom 24. April 2009 über die Ausübung der Fischerei im Murtensee in den Jahren 2010, 2011 und 2012

Auszug


Reglement der Interkantonalen Kommission für die Fischerei im Murtensee vom 24. April 2009 über die Ausübung der Fischerei im Murtensee in den Jahren 2010, 2011 und 2012

ASF 2009_105 Reglement

vom 24. April 2009

Inkrafttreten: 01.01.2010

über die Ausübung der Fischerei im Murtensee in den Jahren 2010, 2011 und 2012

Die Interkantonale Kommission für die Fischerei im Murtensee

gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF); gestützt auf die Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF); gestützt auf die eidgenössische Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV); gestützt auf das Konkordat vom 19. Mai 2003 über die Fischerei im Murtensee; gestützt auf das Ausführungsreglement vom 24. April 2009 zum Konkordat über die Fischerei im Murtensee;

beschliesst:

1. KAPITEL Fanggeräte für die Berufsfischerei Art. 1 Netze: Allgemeines 1 Das einfache Netz darf nicht länger als 100 m und nicht höher als 5 m sein. Es kann als Bodennetz oder als Schwebnetz verwendet werden. 2 Das Spiegelnetz, das nur als Bodennetz verwendet werden darf, darf nicht länger als 100 m und nicht höher als ...

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