Reglement der Interkantonalen Kommission für die Fischerei im Murtensee vom 19. Mai 2003 über die Ausübung der Fischerei im Murtensee in den Jahren 2004, 2005 und 2006Inkrafttreten: 01.01.2004
Gesetzessammlung des Kanton Freiburg
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Reglement der Interkantonalen Kommission für die Fischerei im Murtensee vom 19. Mai 2003 über die Ausübung der Fischerei im Murtensee in den Jahren 2004, 2005 und 2006Inkrafttreten: 01.01.2004
ASF 2003_160 Reglement
vom 19. Mai 2003Inkrafttreten: 01.01.2004über die Ausübung der Fischerei im Murtensee in den Jahren 2004, 2005 und 2006Die Interkantonale Kommission für die Fischerei im Murtenseegestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei; gestützt auf Artikel 48 des Konkordats vom 19. Mai 2003 über die Fischerei im Murtensee;beschliesst:1. KAPITEL Fanggeräte für die Berufsfischerei Art. 1Netze: AllgemeinesDas einfache Netz darf nicht länger als 100 m und nicht höher als 5 m sein. Es kann als Bodennetz oder als Schwebnetz verwendet werden. 2 Das Spiegelnetz, das nur als Bodennetz verwendet werden darf, darf nicht länger als 100 m und nicht höher als 2 m sein. Die Maschenweite muss mindestens 45 mm betragen. 3 Schwebnetze müssen verankert und mindestens 2 m unter der Wa...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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