Jahresbericht 2009 der Eidgenössischen Finanzkontrolle über ihre Tätigkeit zuhanden der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte und des Bundesrates
Bundesblatt Nr. 15, 20. April 2010 › Seccion Unica
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Jahresbericht 2009 der Eidgenössischen Finanzkontrolle über ihre Tätigkeit zuhanden der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte und des Bundesrates
Jahresbericht 2009 der Eidgenössischen Finanzkontrolle über ihre Tätigkeit zuhanden der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte und des Bundesrates vom 9. Februar 2010 Sehr geehrte Frau NationalratspräsidentinSehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Die Eidgenössische Finanzkontrolle unterbreitet Ihnen den Bericht über ihre Tätigkeit im vergangenen Jahr. Nach Artikel 14 Absatz 3 des Finanzkontrollgesetzes (FKG; SR 614.0) hat der Bericht Auskunft zu geben über wichtige Feststellungen und Beurteilungen sowie über Revisionspendenzen und deren Gründe. Der Bericht wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung. 9. Februar 2010 Eidgenössische Finanzkontrolle Der Direktor: Kurt Grüter Übersicht Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) ist das oberste Finanzaufsichtsorgan des Bundes. Sie ist gemäss Artikel 1 des Finanzkontrollgesetzes (FKG) in ihrer Prüfungstätigkeit nur der Bundesverfassung und dem Gesetz verpflichtet. In ihrer Stel-lung ist sie selbständig und unabhängig. Sie unterstützt die Bundesversammlung bei ihrer Oberaufsicht und den Bundesrat bei seiner Aufsicht. Eine der Kernaufgaben der EFK stellt die Prüfung des Bundeshaushaltes dar. Die EFK interveniert auf allen Stufen des Budgetvollzugs, beispielsweise durch Revisionen von Jahresabschlüssen, Prüfungen an Ort und Stelle bei den Verwaltungseinheiten, halbstaat-lichen Organisationen und Subventionsempfängern im Rahmen der Finanzaufsicht oder durch Präventivkontrollen, bevor Verpflichtungen eingegangen werden. Der Finanzaufsicht sind alle Verwaltungseinheiten des Bundes, die Empfänger von Subventionen und Organisationen jeglicher Rechtsform ausserhalb der Bundesverwaltung unterstellt, denen der Bund öffentliche Aufgaben übertragen hat. Gemäss Artikel 5 FKG übt sie die Finanzaufsicht nach den Kriterien der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit aus. Mit Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Evaluationen will die EFK zur Entwicklung der wirkungsorientierten Verwaltungsführung beitragen und die Wirksamkeit von Programmen erhöhen. Die Prüfaufträge werden nach Risikokriterien ausgewählt. Die Prüfungen berücksichtigen das interne Kontrollsystem, das Risikomanagement und die Aspekte von «Good Governance». Der Internationale Währungsfonds würdigte in seinem Länderexamen 2009 den umfassenden Aufsichtsbereich und die Unabhängigkeit der EFK. Gemäss Artikel 14 des FKG erstattet die EFK der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte und dem Bundesrat jährlich einen Bericht, in dem sie über Umfang und die Schwerpunkte ihrer Revisionstätigkeit, über wichtige Feststellungen und Beurteilungen sowie über Revisionspendenzen informiert. Im Berichtsjahr führte die EFK rund 140 Finanzaufsichts- und Abschlussprüfungen durch, die mit einem schriftli-chen Bericht abgeschlossen wurden. Mit der Einführung des Neuen Rechnungsmodells wurde ein grundlegender Wandel in der finanziellen Führung der Bundesverwaltung eingeleitet. Die EFK konnte feststellen, dass die Verwaltungseinheiten diesen Wechsel mit grossem Engagement und im Wesentlichen erfolgreich vollzogen haben. Bei ihren Prüfungen musste sie aber auch feststellen, dass die neuen Grundsätze der Rechnungsführung, der internen Leistungsverrechnung oder des internen Kontrollsystems noch nicht immer korrekt angewendet werden, was angesichts der Komplexität nicht weiter erstaunlich ist. Die EFK wird auch in Zukunft helfen, das neue Rechnungsmodell weiter zu konsolidieren. Sie will dabei mit ihren Empfehlungen nicht einer Bürokratisierung Vorschub leisten, sondern dafür sorgen, dass Kosten und Nutzen in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Beim Einkauf von Waren und Dienstleistungen musste die EFK wiederholt auf die Einhaltung der Vorschriften des Beschaffungsrechts pochen und verlangen, dass die Aufträge im Wettbewerb vergeben werden. Im Bereich des Finanzausgleichs konnte die EFK weitere Fortschritte in der Datenqualität für den Ressourcen- und Lastenausgleich feststellen. 2430 Der Personalaufwand der EFK macht etwa Dreiviertel des Aufwandes von 20 Millionen Franken aus. Mit dem eigenen Personal wickelt die EFK 90 Prozent des Jahresprogramms ab. Die restlichen zehn Prozent werden mit Beizug von Externen realisiert. Gemessen am Gesamtaufwand des Bundes belaufen sich die Aufwendungen der EFK auf 0,3 Promille. Der vorliegende Bericht informiert über Feststellungen und Arbeitsweise der EFK. Ziffer 1 behandelt Schwerpunkte der Finanzaufsicht, gegliedert nach Aufgabenbereichen des Bundes. Neben der Finanzaufsicht übt die EFK auch verschiedene Mandate für Abschlussprüfungen aus. Das gewichtigste Mandat ist die Prüfung der Staatsrechnung. Ziffer 2 fasst die wichtigsten Ergebnisse dieser Prüfung zusammen und kommentiert die Revisionsergebn...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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