Finanzhaushaltverordnung (FHV)

Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 51, 24. Dezember 2008Einzig › Finanzhaushaltverordnung

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Finanzhaushaltverordnung (FHV)

Finanzhaushaltverordnung

(FHV) Änderung vom 5. Dezember 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 20061 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. d

Sonderrechnungen werden geführt durch:

d. den Infrastrukturfonds.

Art. 3 Bst. g und h

Der Anhang der Jahresrechnung enthält zusätzliche Angaben insbesondere zu:

g. den Rückstellungen;

h. den zeitlichen Abgrenzungen.

Art. 7 Abs. 2

2 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung mehrjährige und periodisch wiederkehrende Finanzbeschlüsse von erheblicher Tragweite in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach der Botschaft über die Legislaturplanung.

Art. 19 Abs. 1 Bst. d

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 20 Abs. 7

7 ...

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