Feuerwehrgesetz (FwG)

Gesetzessammlung des Kanton Aargau › Aargu

Angeknüpft als:

Auszug


Feuerwehrgesetz (FwG)

Feuerwehrgesetz (FwG) [1]

Vom 23. März 1971

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 27 der Kantonsverfassung, [2]beschliesst:

I. Allgemeines

§ 1

Wesen und Aufgabe der Feuerwehr

1 Die Feuerwehr ist ein polizeiliches Organ der Einwohnergemeinde, welche in diesem Gesetz als «Gemeinde» bezeichnet ist.

2 Der Feuerwehr obliegen die Feuerbekämpfung und die Hilfeleistung in Brandfällen. Sie trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen bei Feuer- und Explosionsgefahr. Sie wird bei Elementarereignissen, Unglücksfällen und Katastrophen sowie im Rahmen der Katastrophenorganisation eingesetzt.

3 Bei besonderen Vorkommnissen oder Veranstaltungen kann der Gemeinderat einzelne Abteilungen der Feuerwehr zu Dienstleistungen heranziehen. [3]

§ 1a [4]

Funktions-

und Berufsbezeichnungen

Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter.

§ 2 [5]

§ 3 [6]

Aufsicht

Die Aargauische Gebäudeversicherung sorgt für den Vollzug der gesetzlichen Aufgaben im Bereich des Feuerwehrwesens, unter Aufsicht des Regierungsrates.

II. Organisation der Feuerwehr

1. Allgemeines

§ 4

Pflichten der Gemeinden

1 Die Gemeinden sind verpflichtet, die ihren Verhältnissen entsprechende Organisation der Feuerwehr und die nötigen Lösch- und Rettungseinrichtungen auf ihre Kosten zu schaffen.

2 Mit Zustimmung der Aargauischen Gebäudeversicherung [7] können Gemein...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen